Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Bayern.

$ 4. Der Herrscher. 241 
— Schatullgut —, worüber er sowohl unter Lebenden 
als auf den Todesfall frei verfügen kann, 
Endlich ist hier noch der zufälligen Kronrechte 
Erwähnung zu tun, die aus besonderen geschichtlichen 
Gründen mit der Herrschergewalt in Bayern verknüpft 
sind. Es sind dies die Finanzregalien, von denen an 
anderer Stelle noch die Rede sein wird, dann der Epi- 
skopat über die protestantische Kirche (ius in sacra) 
in Bayern, wonach ihm das Recht der Gesetzgebung 
und Verwaltung in den inneren Angelegenheiten der 
protestantischen Kirche zukommt, das er aber, weil 
persönlich der katholischen Konfession angehörig, 
durch das protestantische Oberkonsistorium zu München 
bzw. das Konsistorium zu Speyer ausüben läßt, end- 
lich die Lehensherrlichkeit innerhalb des bayerischen 
Staatsgebietes. 
Das königliche Haus (dessen Verfassung im 
Familiengesetze vom 28. Januar 1816 enthalten ist) 
umfaßt unter dem Könige als Haupt folgende Mitglieder: 
1. die ebenbürtige Gemahlin des Königs; 
2. den von der Regierung zurückgetretenen König 
und dessen ebenbürtige Gemahlin, dann die 
Königinwitwe; 
3. alle Prinzen und Prinzessinnen, die von dem 
gemeinschaftlichen Stammvater des königlichen 
Hauses durch anerkannte, ebenbürtige, recht- 
mäßige Ehen in männlicher Linie abstammen; 
4. die ebenbürtigen Gemahlinnen und Witwen der 
Prinzen des königlichen Hauses. 
Die weiblichen Mitglieder des königlichen Hauses 
scheiden durch Verehelichung mit einem dem könig- 
lichen Hause nicht Angehörigen aus dem Königshause 
aus. Alle Mitglieder des Königshauses sind, sofern 
sie bayerische Untertanen sind, der Hoheit, Gerichts- 
barkeit und Aufsicht des Königs (im Falle der Reichs- 
verwesung des Regenten) unterworfen.
	        
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