Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Bayern.

232 D. Staat und Staatsverfassung. 
Den Mitgliedern des königlichen Hauses stehen 
als solche gewisse Ehrenrechte zu. Die Gemahlin 
des Königs teilt dessen Ehrenrechte, insbesondere den 
Titel Majestät; derselbe verbleibt ihr auch als Witwe, 
ebenso dem von der Regierung zurücktretenden König. 
Die Mitglieder der königlichen Hauptlinie führen den 
Titel königlicher Prinz bzw. königliche Prinzessin von 
Bayern, das Prädikat königliche Hoheit und das könig- 
liche Wappen mit der Königskrone; der älteste Sohn 
des Königs, der zugleich Mitglied des Staatsrates ist, 
heißt Kronprinz; dessen ältester Sohn Erbprinz. Die 
Mitglieder der herzoglichen Nebenlinie führen den Titel 
Herzog bzw. Herzogin in Bayern, das Prädikat könig- 
liche Hoheit und das königliche Wappen mit dem 
Herzogshute. 
In bürgerlich-rechtlicher Beziehung unterliegen 
die Mitglieder des königlichen Hauses zunächst den 
Bestimmungen des Familienstatuts vom 5. August 1819, 
dann dem Deutschen Privatfürstenrechte und, wo auch 
dieses keine Bestimmungen enthält, dem bürgerlichen 
Landesrechte. Jede Ehe eines Mitgliedes des Königs- 
hauses bedarf zu ihrer Gültigkeit der Einwilligung des 
Königs; andernfalls erwerben Gattin und Kinder, 
selbst bei ebenbürtigen Ehen, nicht die Mitgliedschaft 
des königlichen Hauses; auch die Eheverträge be- 
dürfen zu ihrer Gültigkeit der königlichen Bestätigung. 
Der König hat das Recht, von der Erziehung der 
Prinzen und Prinzessinnen Einsicht zu nehmen; er 
führt die Obervormundschaft über die minderjährigen 
Mitglieder und die Kuratel über die Prinzessinnen- 
töchter seiner Regierungsvorfahren bis zu ihrer Ver- 
mählung. Von den Bestimmungen des Reichs- und 
Landesstrafrechtes sind die Mitglieder des königlichen 
Hauses nicht ausgenommen; dagegen genießen sie 
eine Sonderstellung auf dem Gebiete der Zivil- und 
Strafrechtspflege und der. freiwilligen Gerichtsbarkeit.
	        
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