Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Bayern.

8 4. Der Herrscher. 99 
Die Volljährigkeit eines Mitgliedes des königlichen 
Hauses tritt mit dem zurückgelegten 18. Lebens- 
jahre ein. 
Die Vermögensrechte der Mitglieder des könig- 
lichen Hauses sind sehr vielseitig. Die Königin- 
gemahlin des regierenden Königs und die Kron- 
prinzessin erhalten bei Entbindungen das übliche 
Geschenk aus der Staatskasse. Die Königinwitwe hat 
Anspruch auf ein Wittum; dasselbe besteht aus einer 
anständig eingerichteten Residenz, einer jährlichen 
Geldrente, die den Betrag von 120000 Gulden nicht 
übersteigen darf, und benötigter Fourage nd ol. Der 
Unterhalt. aus der Staatskasse; die hie-für benötigte 
Summe wird jedesmal vom Könige festgesetzt, dart 
aber den Betrag von 230 000 Gulden nicht übersteigen. 
Wenn sich der Kronprinz selbständig etabliert, so 
hat die Staatskasse die Etablierungskosten bis zum Be- 
trage von 230 000 Gulden zu bestreiten. Bezüglich der 
übrigen Mitglieder des königlichen Hauses ist vor allem 
zwischen der eigentlichen königlichen Linie und der 
herzoglichen Linie zu unterscheiden; der letzteren 
ist eine jährliche Apanagialrente von 225000 Gulden 
zugesichert. Die nachgeborenen Prinzen, Söhne des 
Königs, werden, soweit nicht die Zivilliste dazu ver- 
pflichtet ist, auf Kosten des Staates unterhalten; 
dieser Unterhalt ist zu gewähren, bis mit der Etablie- 
rung der Prinzen, d.h. mit der Bildung eines eigenen 
Hauses für dieselben, deren Apanagierung eintritt. 
Die letztere besteht aus einer Geldrente von höchstens 
100000 Gulden, ist in Monatsraten fällig und vererbt 
sich in der männlichen Linie des zuerst Apanagierten 
bis zu ihrem Erlöschen weiter. Von den Prinzessinnen 
haben nur die Töchter des Königs Ansprüche an die 
Staatskasse, nämlich auf standesgemäßen Unte: “Unterhalt 
— -. 
nach erreichter Volljährigkeit, dann im Falle der lle der Ver-
	        
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