26 ll. Staat und Staatsverfassung.
gewählt zu werden und als Vertreter des höchst-
besteuerten Grundbesitzes zum Distriktsrat gewählt
zu werden.
Die notwendige Folge der Staatsangehörigkeit sind
die allgemeinen Pflichten. der Staatsangehö-
rigen: die Pflicht des Gehorsams gegen die Gesetze,
Verordnungen "und sonstigen Änordnungen der Staats-
gewalt und die Pflicht der Treue gegen das Staats-
oberhaupt. Die Sicherung des Gehorsams wird in
einem eidlichen Gelöbnisse, dem Staatsbürgereide
(Untertaneneid, Verfassungseid), den jeder männliche
Staatsangehörige beim Erwerbe der selbständigen
Heimat in einer Gemeinde zu leisten hat, und der
wieder Voraussetzung für den Erwerb gewisser öffent-
licher Rechte ist, und in strafrechtlichen Bestimmungen
gesucht. Zur Abnahme des Eides sind neben den
Distriktsverwaltungsbehörden die sämtlichen Gemeinde-
behörden zuständig, im Auslande die bayerischen Ge-
sandtschaften und wohl auch die Gesandtschaften und
Konsulate des Deutschen Reiches. Streitigkeiten über
die Berechtigung und Verpflichtung zur Leistung des
Verfassungseides werden im Verwaltungsrechtswege
erledigt.
Den Staatsangehörigen ist es verboten, ohne aus-
drückliche Genehmigung des Königs Gehalte, Pensionen
oder Ehrenzeichen eines fremden Staates anzunehmen
und in den Dienst eines fremden Staates einzutreten.
Auch wenn die Genehmigung hierzu erteilt ist, darf
der bayerische Staatsangehörige den Diensteid in dem
fremden Staate nur unter dem Vorbehalte der Treue
gegen sein Vaterland leisten. Auch muß er auf all-
gemeine und besondere Aufforderung hin den fremden
Dienst sofort verlassen, und er muß dies auch ohne
besondere Aufforderung tun, wenn der fremde Staat
in Kriegsstand gegen das Deutsche Reich und damit
auch gegen Bayern tritt.