Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Bayern.

26 ll. Staat und Staatsverfassung. 
gewählt zu werden und als Vertreter des höchst- 
besteuerten Grundbesitzes zum Distriktsrat gewählt 
zu werden. 
Die notwendige Folge der Staatsangehörigkeit sind 
die allgemeinen Pflichten. der Staatsangehö- 
rigen: die Pflicht des Gehorsams gegen die Gesetze, 
Verordnungen "und sonstigen Änordnungen der Staats- 
gewalt und die Pflicht der Treue gegen das Staats- 
oberhaupt. Die Sicherung des Gehorsams wird in 
einem eidlichen Gelöbnisse, dem Staatsbürgereide 
(Untertaneneid, Verfassungseid), den jeder männliche 
Staatsangehörige beim Erwerbe der selbständigen 
Heimat in einer Gemeinde zu leisten hat, und der 
wieder Voraussetzung für den Erwerb gewisser öffent- 
licher Rechte ist, und in strafrechtlichen Bestimmungen 
gesucht. Zur Abnahme des Eides sind neben den 
Distriktsverwaltungsbehörden die sämtlichen Gemeinde- 
behörden zuständig, im Auslande die bayerischen Ge- 
sandtschaften und wohl auch die Gesandtschaften und 
Konsulate des Deutschen Reiches. Streitigkeiten über 
die Berechtigung und Verpflichtung zur Leistung des 
Verfassungseides werden im Verwaltungsrechtswege 
erledigt. 
Den Staatsangehörigen ist es verboten, ohne aus- 
drückliche Genehmigung des Königs Gehalte, Pensionen 
oder Ehrenzeichen eines fremden Staates anzunehmen 
und in den Dienst eines fremden Staates einzutreten. 
Auch wenn die Genehmigung hierzu erteilt ist, darf 
der bayerische Staatsangehörige den Diensteid in dem 
fremden Staate nur unter dem Vorbehalte der Treue 
gegen sein Vaterland leisten. Auch muß er auf all- 
gemeine und besondere Aufforderung hin den fremden 
Dienst sofort verlassen, und er muß dies auch ohne 
besondere Aufforderung tun, wenn der fremde Staat 
in Kriegsstand gegen das Deutsche Reich und damit 
auch gegen Bayern tritt. 
  
 
	        
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