$ 5. Die Gegenstände der Herrschaft. 27
Der Grundsatz der bürgerlichen Rechts-
gleichheit, den die Verfassungsurkunde in ihrem
Eingange aufstellt, ist nicht vollständig zur Durch-
führung gelangt. Die Verfassungsurkunde kennt sowohl
rechtlich bevorzugte wie rechtlich benachteiligte Be-
völkerungsklassen. Letztere sowie die berufsständigen
Vorrechte sind aufgehoben; von Vorrechten besteht
nur mehr der Adel, ohne daß derselbe deshalb als
Stand angesehen werden kann.
Der geschichtlichen Entwicklung nach unter-
scheidet man den hohen und den niederen Adel;
ersterer umfaßt diejenigen Geschlechter, die bis zum
Jahre 1806 Reichsstandschaft und Landeshoheit be-
sessen und dieselbe damals oder später verloren haben,
zu dem letzteren gehören sowohl jene Personen, die
ihren Adel zunächst nur von den bayerischen Regenten
ableiten und stets Untertanen Bayerns waren (land-
sässiger Adel), als auch jene, die ehedem der unmittel-
baren Ritterschaft zugezählt wurden. Je nachdem der
Adel auch auf die rechtmäßigen Nachkommen des
Adeligen übergeht oder nicht, unterscheidet man ferner
einen erblichen und einen persönlichen Adel.
Die Verleihung des Adels geschieht durch den
Adel ist nur mit der Verleihung des Militär-Max-
Josef-Ordens und des Verdienstordens der bayerischen
Krone verknüpft; einen Anspruch auf die taxfreie
Verleihung des erblichen Adels hat ein Ordensmitglied,
dessen Vater und Großvater auch durch diese Orden
ausgezeichnet worden waren. Der bayerische Adel
hat fünf Grade: Fürsten, Grafen, Freiherren, Ritter,
Adelige mit dem Prädikate „von“. Die Führung des
Adels ist von dessen Eintragung in die Adelsmatrikel
beim Staatsministerium des königlichen Hauses und
des Äußeren abhängig. Auf den Adel kann verzichtet
werden. Strafgerichtliche Verurteilung bewirkt keinen