Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Bayern.

34 II. Staat und Staatsverfassung. 
zur Verhaftung gebracht werden, den Fall der Er- 
greifung auf frischer Tat ausgenommen, Die Berufung 
zum Amte eines Schöffen oder Geschworenen können 
Landtagsmitglieder ablehnen. Das Recht des Land- 
tagsmitgliedes ist streng persönlich und kann nicht 
durch einen Stellvertreter ausgeübt werden. 
Die Kammer der Reichsräte bildet sich: 
1. aus den volljährigen Prinzen des königlichen Hauses; 
2. aus den Kronbeamten des Königreichs; 3. aus den 
Häuptern der standesherrlichen, fürstlichen und gräf- 
lichen Familien, solange sie im Besitze ihrer vormals 
reichsständischen, in Bayern gelegenen Herrschaften 
bleiben ; 4. aus den beiden Erzbischöfen von München- 
Freising und von Bamberg; 5. aus einem vom König 
auf Lebenszeit ernannten Bischofe; 6. aus dem je- 
weiligen Präsidenten des protestantischen ÖOber- 
konsistoriums; 7. aus denjenigen Personen, denen der 
König die persönliche oder erbliche Reichsratswürde 
verleiht (erbliche oder lebenslängliche Reichsräte). 
Zum Eintritt in die Reichsratskammer ist die erlangte 
Volljährigkeit Erfordernis, zur Ausübung des Stimm- 
rechts bei den königlichen Prinzen das vollendete 21., 
bei den übrigen Reichsräten das vollendete 25. Lebens- 
jahr. Die Zahl der erblichen Reichsräte ist un- 
beschränkt, jene der lebenslänglichen insofern be- 
schränkt, als die Zahl der letzteren nur ein Drittel 
der Zahl der übrigen Reichsräte mit Ausnahme der 
Prinzen und der Kronbeamten — und auch diese 
nur, wenn sie nicht nur wegen ihrer Besitzungen 
Reichsräte sind — betragen darf. Umgekehrt besteht 
hinsichtlich der Auswahl bzw. der Ernennung der 
lebenslänglichen Reichsräte im allgemeinen keine ver- 
fassungsmäßige Beschränkung; der zu Ernennende 
soll nur entweder dem Staate ausgezeichnete Dienste 
geleistet haben oder von adliger Geburt sein oder 
Vermögen besitzen. Nur müssen die Betreffen-
	        
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