Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Bayern.

$ 7. Die Staatsbehörden. 99 
a) Der Staatsrat. 
Der Staatsrat, dessen Einrichtung und 
Geschäftsgang durch Äe königliche Verordnung vom 
3. August 1879 geregelt ist, ist die oberste beratende 
Stelle, in und mit der der König die wichtigeren Staats- 
angelegenheiten in Erwägung zieht; in mehreren Fällen 
kommt ihm auch ein Entscheidungsrecht zu. An der 
Verwaltung hat der Staatsrat keinen Anteil. Sein 
beratender Wirkungskreis erstreckt sich auf die Ge- 
setzgebung; ; hier sind ihm überwiesen: die die Beratung 
der dem Landtage vorzulegenden Gesetzentwürfe wie 
  
auch der Gesamtbeschlüsse der Kammern über Ge- 
setzentwürfe, dann über das Budget; die gutachtliche 
Äußerung über die durch Gesamtbeschluß der Kammern 
an den König gebrachten Wünsche und Anträge; die 
Einvernahme über die Organisation der Staatsbehörden 
sowie in den Fällen, wenn zwischen Ministerien un- 
ausgleichbare Meinungsverschiedenheiten über die Zu- 
ständigkeit oder über die sachliche Erledigung ge- 
meinsamer Geschäftsgegenstände sich ergeben; die 
Begutachtung bei Beschwerdevorstellungen an den 
König über amtliche Handlungen der Ministerien; ferner 
ist der Staatsrat vor Verhängung des Belagerungs- 
zustandes zu hören; endlich hat sich der König vor- 
behalten, den Staatsrat auch außerhalb seiner Zu- 
ständigkeit in wichtigeren Gegenständen zu vernehmen. 
Als entscheidende Stelle ist er zuständig: bei Ver- 
fassungsbeschwerden_d des Landtags, bei Beschwerden 
der Staatsdiener gegen Disziplinarstrafverfügungen der 
Ministerien, bei Beschwerden der Rechtsanwälte gegen 
Disziplinarstrafverfügungen in Verwaltungssachen, in 
Gegenständen, die nach pfälzischem Rechte der Ent- 
scheidung durch den Staatsrat unterliegen. 
Der Staatsrat besteht unter der unmittelbaren 
Leitung des Königs aus dem volljährigen Kronprinzen,
	        
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