$ 7. Die Staatsbehörden. 99
a) Der Staatsrat.
Der Staatsrat, dessen Einrichtung und
Geschäftsgang durch Äe königliche Verordnung vom
3. August 1879 geregelt ist, ist die oberste beratende
Stelle, in und mit der der König die wichtigeren Staats-
angelegenheiten in Erwägung zieht; in mehreren Fällen
kommt ihm auch ein Entscheidungsrecht zu. An der
Verwaltung hat der Staatsrat keinen Anteil. Sein
beratender Wirkungskreis erstreckt sich auf die Ge-
setzgebung; ; hier sind ihm überwiesen: die die Beratung
der dem Landtage vorzulegenden Gesetzentwürfe wie
auch der Gesamtbeschlüsse der Kammern über Ge-
setzentwürfe, dann über das Budget; die gutachtliche
Äußerung über die durch Gesamtbeschluß der Kammern
an den König gebrachten Wünsche und Anträge; die
Einvernahme über die Organisation der Staatsbehörden
sowie in den Fällen, wenn zwischen Ministerien un-
ausgleichbare Meinungsverschiedenheiten über die Zu-
ständigkeit oder über die sachliche Erledigung ge-
meinsamer Geschäftsgegenstände sich ergeben; die
Begutachtung bei Beschwerdevorstellungen an den
König über amtliche Handlungen der Ministerien; ferner
ist der Staatsrat vor Verhängung des Belagerungs-
zustandes zu hören; endlich hat sich der König vor-
behalten, den Staatsrat auch außerhalb seiner Zu-
ständigkeit in wichtigeren Gegenständen zu vernehmen.
Als entscheidende Stelle ist er zuständig: bei Ver-
fassungsbeschwerden_d des Landtags, bei Beschwerden
der Staatsdiener gegen Disziplinarstrafverfügungen der
Ministerien, bei Beschwerden der Rechtsanwälte gegen
Disziplinarstrafverfügungen in Verwaltungssachen, in
Gegenständen, die nach pfälzischem Rechte der Ent-
scheidung durch den Staatsrat unterliegen.
Der Staatsrat besteht unter der unmittelbaren
Leitung des Königs aus dem volljährigen Kronprinzen,