8 7. Die Staatsbehörden. 4]
mit seiner Ernennung einen sofort unentziehbaren,
ihm auch für den Fall sainer Enthebung gesicherten
Standesgehalt von 3000 Gulden. Ein Minister oder
dessen Stellvertreter, der durch Handlungen oder
Unterlassungen die Staatsgesetze verletzt, ist dem
Landtage, wegen sonstiger Verletzungen seiner Amts-
pflichten dem Könige als seinem Dienstherrn Rechen-
schaft schuldig, In ersterer Beziehung steht dem
Landtage (nicht jeder Kammer für sich) das Anklage-
recht zu (Gesetz vom 30. März 1850, den Staats-
gerichtshof und das Verfahren bei Anklagen gegen
Minister betreffend) ; das Urteil fällt der Staatsgerichts-
hof; gegen dasselbe gibt es kein Rechtsmittel; auch
steht dem König kein Begnadigungsrecht zu.
Die Ministerien befassen sich zunächst nur
mit der obersten Aufsicht und Leitung der ihnen zu-
gewiesenen Angelegenheiten und überlassen die Einzel-
heiten derVerwaltung den ihnen untergeordneten Stellen
und Behörden. Jedem Minister steht die Fertigung
der Etatentwürfe für seinen Geschäftskreis und die
unmittelbare Verfügung über die ihm durch das Budget
zugewiesenen Summen unter persönlicher Verant-
wortung für die Einhaltung der letzteren zu. Jedem
Minister steht für seinen Geschäftskreis der Vor-
schlag der Gesetze und Verordnungen beim Könige
zu; ferner liegt ihm unter seiner persönlichen Ver-
antwortung die selbständige Anordnung aller Voll-
zugsmaßregeln, die oberste Leitung derselben und die
Entscheidung aller durch dieselben veranlaßten An-
stände ob. Alle Entscheidungen in den Ministerien
erfolgen im Bureauwege. Jeder Minister hat den
Vorschlag zu der durch den König zu bestätigenden
Ernennung, Beförderung, Versetzung und Entlassung
der Staatsdiener seines Geschäftskreises, dann das
Recht der Aufnahme und Entlassung der widerruflich
angestellten Bediensteten seines Ministeriums, endlich