Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Bayern.

8 7. Die Staatsbehörden. 4] 
mit seiner Ernennung einen sofort unentziehbaren, 
ihm auch für den Fall sainer Enthebung gesicherten 
Standesgehalt von 3000 Gulden. Ein Minister oder 
dessen Stellvertreter, der durch Handlungen oder 
Unterlassungen die Staatsgesetze verletzt, ist dem 
Landtage, wegen sonstiger Verletzungen seiner Amts- 
pflichten dem Könige als seinem Dienstherrn Rechen- 
schaft schuldig, In ersterer Beziehung steht dem 
Landtage (nicht jeder Kammer für sich) das Anklage- 
recht zu (Gesetz vom 30. März 1850, den Staats- 
gerichtshof und das Verfahren bei Anklagen gegen 
Minister betreffend) ; das Urteil fällt der Staatsgerichts- 
hof; gegen dasselbe gibt es kein Rechtsmittel; auch 
steht dem König kein Begnadigungsrecht zu. 
Die Ministerien befassen sich zunächst nur 
mit der obersten Aufsicht und Leitung der ihnen zu- 
gewiesenen Angelegenheiten und überlassen die Einzel- 
heiten derVerwaltung den ihnen untergeordneten Stellen 
und Behörden. Jedem Minister steht die Fertigung 
der Etatentwürfe für seinen Geschäftskreis und die 
unmittelbare Verfügung über die ihm durch das Budget 
zugewiesenen Summen unter persönlicher Verant- 
wortung für die Einhaltung der letzteren zu. Jedem 
Minister steht für seinen Geschäftskreis der Vor- 
schlag der Gesetze und Verordnungen beim Könige 
zu; ferner liegt ihm unter seiner persönlichen Ver- 
antwortung die selbständige Anordnung aller Voll- 
zugsmaßregeln, die oberste Leitung derselben und die 
Entscheidung aller durch dieselben veranlaßten An- 
stände ob. Alle Entscheidungen in den Ministerien 
erfolgen im Bureauwege. Jeder Minister hat den 
Vorschlag zu der durch den König zu bestätigenden 
Ernennung, Beförderung, Versetzung und Entlassung 
der Staatsdiener seines Geschäftskreises, dann das 
Recht der Aufnahme und Entlassung der widerruflich 
angestellten Bediensteten seines Ministeriums, endlich
	        
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