Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Bayern.

49 II. Staat und Staatsverfassung. 
die Dienstaufsicht und das Dienststrafrecht über das 
ganze Personal seines Geschäftsbereichs. 
Der Personalstand der Ministerien, der sich nach 
dem Etat bestimmt, gliedert sich neben dem Minister 
als Vorstand in die Beamten’ des Referatsdienstes 
(Ministerialräte, Oberregierungsräte, Regierungs- 
räte usw., dann technische Räte und Beamte) und 
des Kanzleidienstes (Registratur, Sekretariat, Kanzlei, 
Expedition, Buchhaltung, BRechnungskommissariat). 
Bei den Zivilstaatsministerien ist ein Generalsekretär 
(Ministerialrat) aufgestellt, der sämtliche Ministerial- 
ausfertigungen mitzuzeichnen hat und die unmittelbare 
Leitung und Aufsicht über die Kanzlei, Expedition, 
das Sekretariat, die Registratur und die Dienerschaft 
führt. In den Ministerien können von den Ministern 
besondere Abteilungen gebildet und der Leitung eines 
höheren Ministerialbeamten unterstellt werden, denen 
auch die Erledigung von ‚Geschäftsaufgaben minder 
wichtiger Art übertragen werden kann. 
Hinsichtlich der Verteilung der Staatsgeschäfte 
unter die Ministerien ist die Krone unbeschränkt. 
Zurzeit bestehen sieben Staatsministerien, nämlich das 
des königlichen Hauses und des Äußern, das der 
Justiz, des Innern, des Innern für Kirchen- und 
Schulangelegenheiten, der Finanzen, der Verkehrs- 
angelegenheiten und das Kriegsministerium. 
Sämtliche Minister bilden als Gesamtministerium 
ein beratendes Organ der Krone, den Ministerrat; 
derselbe steht unter unmittelbarer Leitung das Königs 
und versammelt sich nur auf dessen Befehl; dem vom 
Könige ernannten Vorsitzenden liegt nur die förm- 
liche Geschäftsleitung ob. Der Zweck des Minister- 
rats ist die Aufrechterhaltung der Einheitlichkeit 
in den leitenden Regierungsgrundsätzen. Im be- 
sonderen sind ihm zugewiesen: die Frage des ge- 
meinen Nutzens usw. bei Abtretungen und Be-
	        
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