49 II. Staat und Staatsverfassung.
die Dienstaufsicht und das Dienststrafrecht über das
ganze Personal seines Geschäftsbereichs.
Der Personalstand der Ministerien, der sich nach
dem Etat bestimmt, gliedert sich neben dem Minister
als Vorstand in die Beamten’ des Referatsdienstes
(Ministerialräte, Oberregierungsräte, Regierungs-
räte usw., dann technische Räte und Beamte) und
des Kanzleidienstes (Registratur, Sekretariat, Kanzlei,
Expedition, Buchhaltung, BRechnungskommissariat).
Bei den Zivilstaatsministerien ist ein Generalsekretär
(Ministerialrat) aufgestellt, der sämtliche Ministerial-
ausfertigungen mitzuzeichnen hat und die unmittelbare
Leitung und Aufsicht über die Kanzlei, Expedition,
das Sekretariat, die Registratur und die Dienerschaft
führt. In den Ministerien können von den Ministern
besondere Abteilungen gebildet und der Leitung eines
höheren Ministerialbeamten unterstellt werden, denen
auch die Erledigung von ‚Geschäftsaufgaben minder
wichtiger Art übertragen werden kann.
Hinsichtlich der Verteilung der Staatsgeschäfte
unter die Ministerien ist die Krone unbeschränkt.
Zurzeit bestehen sieben Staatsministerien, nämlich das
des königlichen Hauses und des Äußern, das der
Justiz, des Innern, des Innern für Kirchen- und
Schulangelegenheiten, der Finanzen, der Verkehrs-
angelegenheiten und das Kriegsministerium.
Sämtliche Minister bilden als Gesamtministerium
ein beratendes Organ der Krone, den Ministerrat;
derselbe steht unter unmittelbarer Leitung das Königs
und versammelt sich nur auf dessen Befehl; dem vom
Könige ernannten Vorsitzenden liegt nur die förm-
liche Geschäftsleitung ob. Der Zweck des Minister-
rats ist die Aufrechterhaltung der Einheitlichkeit
in den leitenden Regierungsgrundsätzen. Im be-
sonderen sind ihm zugewiesen: die Frage des ge-
meinen Nutzens usw. bei Abtretungen und Be-