Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Bayern.

8 7. Die Staatsbehörden. 43 
lastungen zum Zwecke der Landesverteidigung, die 
Bestätigung der Geschäftsordnung des Gerichtshofes 
für Kompetenzkonflikte, die Vorschläge zur Ernennung 
der Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes und der 
Staatsanwaltschaft bei diesem Gerichtshofe, die Gegen- 
zeichnung der Gesetze, Landtagsabschiede und der 
nach Vernehmung des Staatsrats ergehenden könig- 
lichen Verordnungen. Im Falle der Reichsverwesung 
bildet das Gesamtministerium den Regentschaftsrat, 
dessen Gutachten der Reichsverweser in allen wichtigen 
Regierungsangelegenheiten zu erholen hat. 
Die Geschäftsverteilung unter den ein- 
zelnen Ministerien ist im wesentlichen folgende: 
1. Das Staatsministerium des könig- 
lichen Hauses und des Äußern zählt zunächst 
als Ministerium des königlichen Hauses zu seinem 
Geschäftskreise die Rechtsverhältnisse des Königs 
und der Mitglieder seines Hauses als solcher, ferner 
die Aufsicht und oberste Leitung des Hof- und Staats- 
archivs, dann die Adels- und Ordenssachen sowie die 
Thronlehen, letztere im Benehmen mit dem Finanz- 
ministerium. Als Ministerium des Äußern besorgt es 
alle völkerrechtlichen Angelegenheiten, so die Be- 
ziehungen Bayerns zum Deutschen Reiche und zu 
fremden Staaten, die Besorgung und Vertretung deı 
Angelegenheiten bayerischer Staatsangehöriger : außer 
Landes einschließlich der Dispensationsgesuche beim 
päpstlichen Stuhle, endlich die Beglaubigung aller 
Akte, die außer Landes gültig sein sollen, und das Paß- 
wesen. Außerdem sind dem genannten Ministerium 
nunmehr auch überwiesen die oberste Aufsicht auf 
Handel, Industrie und Gewerbe und die Besorgung 
aller hier "einschlägigen Angelegenheiten mit Ausnahme 
einiger, dem Ministerium des Innern vorbehaltener 
Gegenstände, dann die Aufsicht auf das Münz-, 
Währungs- und Börsenwesen sowie auf das Bergwesen.
	        
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