8 7. Die Staatsbehörden. 43
lastungen zum Zwecke der Landesverteidigung, die
Bestätigung der Geschäftsordnung des Gerichtshofes
für Kompetenzkonflikte, die Vorschläge zur Ernennung
der Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes und der
Staatsanwaltschaft bei diesem Gerichtshofe, die Gegen-
zeichnung der Gesetze, Landtagsabschiede und der
nach Vernehmung des Staatsrats ergehenden könig-
lichen Verordnungen. Im Falle der Reichsverwesung
bildet das Gesamtministerium den Regentschaftsrat,
dessen Gutachten der Reichsverweser in allen wichtigen
Regierungsangelegenheiten zu erholen hat.
Die Geschäftsverteilung unter den ein-
zelnen Ministerien ist im wesentlichen folgende:
1. Das Staatsministerium des könig-
lichen Hauses und des Äußern zählt zunächst
als Ministerium des königlichen Hauses zu seinem
Geschäftskreise die Rechtsverhältnisse des Königs
und der Mitglieder seines Hauses als solcher, ferner
die Aufsicht und oberste Leitung des Hof- und Staats-
archivs, dann die Adels- und Ordenssachen sowie die
Thronlehen, letztere im Benehmen mit dem Finanz-
ministerium. Als Ministerium des Äußern besorgt es
alle völkerrechtlichen Angelegenheiten, so die Be-
ziehungen Bayerns zum Deutschen Reiche und zu
fremden Staaten, die Besorgung und Vertretung deı
Angelegenheiten bayerischer Staatsangehöriger : außer
Landes einschließlich der Dispensationsgesuche beim
päpstlichen Stuhle, endlich die Beglaubigung aller
Akte, die außer Landes gültig sein sollen, und das Paß-
wesen. Außerdem sind dem genannten Ministerium
nunmehr auch überwiesen die oberste Aufsicht auf
Handel, Industrie und Gewerbe und die Besorgung
aller hier "einschlägigen Angelegenheiten mit Ausnahme
einiger, dem Ministerium des Innern vorbehaltener
Gegenstände, dann die Aufsicht auf das Münz-,
Währungs- und Börsenwesen sowie auf das Bergwesen.