44 Il. Staat und Staatsverfassung.
2. Dem Staatsministerium derJustiz liegt
die oberste Leitung des ganzen Justizwesens, sowohl
der streitigen wie der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit,
die Aufsicht und Handhabung der in dieser Beziehung
erlassenen Gesetze und der Rechtsverfassung, die
oberste Aufsicht über die Geschäftsführung der Justiz-
organe, über die Rechtsanwaltschaft und das Notariat
ob. Außerdem fällt in den Wirkungskreis des Justiz-
ministeriums die bürgerliche und Strafgesetzgebung
und die Gesetzgebung über die Verfassung und das
Verfahren der Gerichte, ferner die Oberaufsicht über
alle standesherrlichen Vormundschaften und die Sorge
für die Anlegung und Fortführung der Familienfidei-
kommismatrikeln. Endlich steht dem J ustizministerium
die Antragstellung an den König über Begnadigung
und Strafnachlässe in strafrechtlichen Sachen, über
Rehabilationen, über Großjährigkeitserklärungen, Legiti-
mationen und Adoptionen, dann über alle nach den
bestehenden bürgerlichen Gesetzen dem Könige vor-
behaltenen Dispensationen zu.
3. Dem Wirkungskreise des Staatsministe-
riums des Innern sind zugewiesen alle Gegen-
stände des inneren Staatsrechts und der Landeshoheit,
soweit sie nicht anderen Ministerien überwiesen sind,
insbesondere die staatsrechtlichen Verhältnisse der
standesherrlichen Familien; dann die Organisation der
Verwaltungsbehörden , die Dienstaufsicht über die
Beamten und Aspiranten für den Dienst der inneren
Verwaltung, die Dienstaufsicht über den Verwaltungs-
gerichtshof und dessen Mitglieder und über die Staats-
anwaltschaft bei diesem Gerichtshofe, das Landes-
archivwesen ; die Angelegenheiten der Orts-, Distrikts-
und Kreisgemeinden; die gesamte Staats- und Landes-
polizei, insbesondere die Sicherheitspolizei, das Armen-
wesen und das Heilwesen; die Angelegenheiten der
wirtschaftlichen Verwaltung, so Bau- und Feuerpolizei,