Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Bayern.

$ 7. Die Staatsbehörden. 45 
Versicherungswesen, Land- und Wasserstraßen, Land- 
wirtschaft, Viehzucht mit Veterinärwesen, Forst- 
polizei, Jagd und Fischerei; einige aus dem Vollzug 
der Reichsgewerbeordnung vorbehaltene Gegenstände 
(Stauanlagen, Dampfkessel, Ärzte, Apotheker, Privat- 
heilanstalten, Hufbeschlagsgewerbe, Handel mit Vieh, 
ländlichen Grundstücken und Heilmitteln, Feldmesser, 
Kaminkehrer, Hausierhandel mit Bäumen usw. und 
mit Vieh, Umherziehen mit Zuchthengsten, Märkte) 
sowie die Förderung der gemeindlichen Arbeits- 
vermittlung und der Vollzug des Hypothekenbank- 
gesetzes; die amtliche Statistik des Landes; die Mit- 
wirkung als Zivilbehörde bei der Erledigung von 
Heeresangelegenheiten, endlich die Aufsicht auf die 
Herausgabe des Gesetz- und Verordnungsblattes und 
des Hof- und Staatshandbuchs. 
4. Das Staatsministerium des Innneru 
für Kirchen- und Schulangelegenheiten 
zählt zu seinem Wirkungskreise alle auf Religion 
und Kirchen sich beziehenden Gegenstände, dann 
alle Gegenstände der Erziehung, des Unterrichts, 
der sittlichen, geistigen und künstlerischen Bildung 
und die dafür bestehenden Anstalten. Für das 
Unterrichtswesen besteht eine eigene, aus Fach- 
männern zusammengesetzte Ministerialabteilung. 
Dem Ministerium ist auch das forstliche Unterrichts- 
wesen gemeinsam mit dem Ministerium der Finanzen 
unterstellt. Als beratendes fachmännisches Organ für 
die Oberleitung der humanistischen und technischen 
Mittelschulen steht ihm der oberste Schulrat, des- 
gleichen für die übrigen Schulen die Landesschul- 
kommission zur Seite. 
5. Das Staatsministerium der Finanzen 
ist die oberste Finanzverwaltungsstelle des Königreichs. 
Zu seinem Wirkungskreise gehören: die Verwaltung 
des Staatsfinanzvermögens einschließlich des Lehens-
	        
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