$ 7. Die Staatsbehörden. 45
Versicherungswesen, Land- und Wasserstraßen, Land-
wirtschaft, Viehzucht mit Veterinärwesen, Forst-
polizei, Jagd und Fischerei; einige aus dem Vollzug
der Reichsgewerbeordnung vorbehaltene Gegenstände
(Stauanlagen, Dampfkessel, Ärzte, Apotheker, Privat-
heilanstalten, Hufbeschlagsgewerbe, Handel mit Vieh,
ländlichen Grundstücken und Heilmitteln, Feldmesser,
Kaminkehrer, Hausierhandel mit Bäumen usw. und
mit Vieh, Umherziehen mit Zuchthengsten, Märkte)
sowie die Förderung der gemeindlichen Arbeits-
vermittlung und der Vollzug des Hypothekenbank-
gesetzes; die amtliche Statistik des Landes; die Mit-
wirkung als Zivilbehörde bei der Erledigung von
Heeresangelegenheiten, endlich die Aufsicht auf die
Herausgabe des Gesetz- und Verordnungsblattes und
des Hof- und Staatshandbuchs.
4. Das Staatsministerium des Innneru
für Kirchen- und Schulangelegenheiten
zählt zu seinem Wirkungskreise alle auf Religion
und Kirchen sich beziehenden Gegenstände, dann
alle Gegenstände der Erziehung, des Unterrichts,
der sittlichen, geistigen und künstlerischen Bildung
und die dafür bestehenden Anstalten. Für das
Unterrichtswesen besteht eine eigene, aus Fach-
männern zusammengesetzte Ministerialabteilung.
Dem Ministerium ist auch das forstliche Unterrichts-
wesen gemeinsam mit dem Ministerium der Finanzen
unterstellt. Als beratendes fachmännisches Organ für
die Oberleitung der humanistischen und technischen
Mittelschulen steht ihm der oberste Schulrat, des-
gleichen für die übrigen Schulen die Landesschul-
kommission zur Seite.
5. Das Staatsministerium der Finanzen
ist die oberste Finanzverwaltungsstelle des Königreichs.
Zu seinem Wirkungskreise gehören: die Verwaltung
des Staatsfinanzvermögens einschließlich des Lehens-