Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Bayern.

48 ]I. Staat und Staatsverfassung. 
gesetzlichen Richter entzogen werden; die gesetz- 
lichen Bestimmungen über die für Bayern vorbehaltenen 
Kriegsgerichte und Standrechte werden jedoch hier- 
von nicht berührt. Das Recht der Organisation der 
Rechtspflege steht innerhalb der gesetzlichen Grenzen 
dem Könige zu, der auch durch die gesetzlich be- 
stimmten Organe die Aufsicht über die Justizbehörden 
führen läßt. Diese Aufsicht kann von den Beteiligten 
wegen Verweigerung oder Verzögerung der Rechts- 
pflege angerufen werden. 
An staatlichen ordentlichen Gerichten 
kommen für Bayern in Betracht das Reichsgericht, 
das oberste Landesgericht, die Oberlandes-, die Land- 
und die Amtsgerichte. 
Die Zuständigkeit des obersten Landesgerichts 
erstrekt sich in bürgerlichen Streitsachen auf die an 
und für sich zur Zuständigkeit des Reichsgerichts 
gehörigen, aber in Bayern anfallenden Revisionen 
und Beschwerden, jene ausgenommen, die durch be- 
sondere Reichsgesetze dem Reichsgerichte zugewiesen 
worden sind oder noch werden, wozu nunmehr alle 
Sachen gehören, die nach dem Bürgerlichen Gesetz- 
buche zu verbescheiden sind. Über die Frage der 
Zuständigkeit entscheidet das oberste Landesgericht, 
auch mit bindender Kraft für das Reichsgericht, wes- 
halb auch alle Revisionen bei ihm einzureichen sind. 
Das oberste Landesgericht verhandelt und entscheidet 
ferner über die Beschwerden und weiteren Beschwerden 
in Grundbuchsachen und anderen Angelegenheiten der 
freiwilligen Gerichtsbarkeit, dann in einigen ihm durch 
iandesgesetzliche Bestimmung zugewiesenen Sachen. 
In Strafsachen ist es Revisions- und Beschwerde- 
instanz in jenen Sachen, die im ersten Rechtszuge 
von den Schöffengerichten zu entscheiden sind. Weiter 
ist das oberste Landesgericht auch als Staatsgerichts- 
hof bei Anklagen gegen Minister bestellt; an diesem 
 
	        
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