48 ]I. Staat und Staatsverfassung.
gesetzlichen Richter entzogen werden; die gesetz-
lichen Bestimmungen über die für Bayern vorbehaltenen
Kriegsgerichte und Standrechte werden jedoch hier-
von nicht berührt. Das Recht der Organisation der
Rechtspflege steht innerhalb der gesetzlichen Grenzen
dem Könige zu, der auch durch die gesetzlich be-
stimmten Organe die Aufsicht über die Justizbehörden
führen läßt. Diese Aufsicht kann von den Beteiligten
wegen Verweigerung oder Verzögerung der Rechts-
pflege angerufen werden.
An staatlichen ordentlichen Gerichten
kommen für Bayern in Betracht das Reichsgericht,
das oberste Landesgericht, die Oberlandes-, die Land-
und die Amtsgerichte.
Die Zuständigkeit des obersten Landesgerichts
erstrekt sich in bürgerlichen Streitsachen auf die an
und für sich zur Zuständigkeit des Reichsgerichts
gehörigen, aber in Bayern anfallenden Revisionen
und Beschwerden, jene ausgenommen, die durch be-
sondere Reichsgesetze dem Reichsgerichte zugewiesen
worden sind oder noch werden, wozu nunmehr alle
Sachen gehören, die nach dem Bürgerlichen Gesetz-
buche zu verbescheiden sind. Über die Frage der
Zuständigkeit entscheidet das oberste Landesgericht,
auch mit bindender Kraft für das Reichsgericht, wes-
halb auch alle Revisionen bei ihm einzureichen sind.
Das oberste Landesgericht verhandelt und entscheidet
ferner über die Beschwerden und weiteren Beschwerden
in Grundbuchsachen und anderen Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit, dann in einigen ihm durch
iandesgesetzliche Bestimmung zugewiesenen Sachen.
In Strafsachen ist es Revisions- und Beschwerde-
instanz in jenen Sachen, die im ersten Rechtszuge
von den Schöffengerichten zu entscheiden sind. Weiter
ist das oberste Landesgericht auch als Staatsgerichts-
hof bei Anklagen gegen Minister bestellt; an diesem