$ 7. Die Staatsbehörden. 49
Gerichtshofe nehmen außer sieben Richtern noch
zwölf Geschworene teil; die Einreichung der Anklage
erfolgt durch von den beiden Kammern des Landtass
aus ihrer Mitte gewählte Anklagebevollmächtigte.
Beim obersten Landesgerichte besteht endlich der
Gerichtshof für Kompetenzkonfliikte und der Dis-
ziplinarhof, letzterer als zweiter Rechtszug in Dienst-
strafsachen gegen Justizbeamte und gegen Notare.
Die Oberlandesgerichte sind im Rechtszuge dem
Reichsgerichte bzw. dem obersten Gerichtshofe nach-
geordnet. Landesrechtlich gehören zu ihrer Zu-
ständigkeit die den früheren Appellationsgerichten zu-
gewiesenen Angelegenheiten, nämlich gewisse Klagen
gegen Mitglieder des königlichen ° Hauses, die
Mitwirkung bei standesherrlichen Vormundschaften
und die Familienfideikommißsachen einschließlich der
Führung der Fideikommißmatrikel; ferner sind sie
zweiter Rechtszug in Sachen, die landesrechtlich
im ersten Rechtszuge zur Zuständigkeit der Land-
gerichte gehören ; außerdem besteht bei jedem Ober-
landesgericht eine Disziplinarkammer als erster Rechts-
zug im Dienststrafverfahren gegen richterliche Beamte
und gegen Notare.
Die Landgerichte sind nach Landesrecht ohne
Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes zur
Bescheidung gewisser Ansprüche zuständig, die gegen
den Staat oder gegen staatliche oder öffentliche Be-
amte erhoben werden, dann zur Bescheidung der bis-
her den Bezirksgerichten im ersten Rechtszuge zu-
gewiesenen Angelegenheiten und zur Bescheidung
der Rechtsmittel in den landesrechtlich den Amts-
gerichten zugewiesenen Sachen; ferner sind ihnen
die Handelssachen, die nicht zur ordentlichen streitigen
Gerichtsbarkeit gehören, die Führung der Muster-
register sowie eine Anzahl von Angelegenheiten von
Genossenschaften und Gesellschaften überwiesen.
v. Sutner, Bayern. 4