Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Bayern.

$ 7. Die Staatsbehörden. 49 
Gerichtshofe nehmen außer sieben Richtern noch 
zwölf Geschworene teil; die Einreichung der Anklage 
erfolgt durch von den beiden Kammern des Landtass 
aus ihrer Mitte gewählte Anklagebevollmächtigte. 
Beim obersten Landesgerichte besteht endlich der 
Gerichtshof für Kompetenzkonfliikte und der Dis- 
ziplinarhof, letzterer als zweiter Rechtszug in Dienst- 
strafsachen gegen Justizbeamte und gegen Notare. 
Die Oberlandesgerichte sind im Rechtszuge dem 
Reichsgerichte bzw. dem obersten Gerichtshofe nach- 
geordnet. Landesrechtlich gehören zu ihrer Zu- 
ständigkeit die den früheren Appellationsgerichten zu- 
gewiesenen Angelegenheiten, nämlich gewisse Klagen 
gegen Mitglieder des königlichen ° Hauses, die 
Mitwirkung bei standesherrlichen Vormundschaften 
und die Familienfideikommißsachen einschließlich der 
Führung der Fideikommißmatrikel; ferner sind sie 
zweiter Rechtszug in Sachen, die landesrechtlich 
im ersten Rechtszuge zur Zuständigkeit der Land- 
gerichte gehören ; außerdem besteht bei jedem Ober- 
landesgericht eine Disziplinarkammer als erster Rechts- 
zug im Dienststrafverfahren gegen richterliche Beamte 
und gegen Notare. 
Die Landgerichte sind nach Landesrecht ohne 
Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes zur 
Bescheidung gewisser Ansprüche zuständig, die gegen 
den Staat oder gegen staatliche oder öffentliche Be- 
amte erhoben werden, dann zur Bescheidung der bis- 
her den Bezirksgerichten im ersten Rechtszuge zu- 
gewiesenen Angelegenheiten und zur Bescheidung 
der Rechtsmittel in den landesrechtlich den Amts- 
gerichten zugewiesenen Sachen; ferner sind ihnen 
die Handelssachen, die nicht zur ordentlichen streitigen 
Gerichtsbarkeit gehören, die Führung der Muster- 
register sowie eine Anzahl von Angelegenheiten von 
Genossenschaften und Gesellschaften überwiesen. 
v. Sutner, Bayern. 4
	        
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