Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Bayern.

50 II. Staat und Staatsverfassung. 
Die Zuständigkeit der Amtsgerichte entspricht im 
allgemeinen der Zuständigkeit der früheren Stadt- und 
Landgerichte; außerdem sind sie neben den Notaren 
zuständig für gewisse Beurkundungen in bezug aut 
uneheliche Kinder. Ein Unterschied zwischen den 
Landesteilen rechts des Rheines und der Pfalz be- 
steht nicht mehr. 
Bezüglich der Zuständigkeit in Strafsachen ist 
noch zu bemerken, daß für den Bezirk mehrerer 
Landgerichte Schwurgerichte bestehen, die für jene 
Verbrechen zuständig sind, die nicht zur Zuständig- 
keit des Reichsgerichts oder der landgerichtlichen 
Strafkammern gehören; diese schwurgerichtliche Zu- 
ständigkeit besteht auch mit einigen Ausnahmen für 
die mittels eines Preßerzeugnisses verübten Ver- 
brechen und Vergehen. 
Bei jedem Gerichte besteht eine Staatsanwalt- 
schaft; das Amt derselben wird bei dem obersten 
Gerichtshofe und den Oberlandesgerichten durch einen 
Oberstaatsanwalt, bei den Landgerichten durch einen 
ersten Staatsanwalt ausgeübt; sämtlichen sind die er- 
forderlichen Staatsanwälte beigegeben. Bei den Amts- 
gerichten bestehen Amtsanwälte; dieselben werden 
entweder eigens aufgestellt (Pfalz), oder es werden 
mit dieser Tätigkeit in den unmittelbaren Städten 
rechts des Rheins (ausgenommen München) Gemeinde- 
beamte, im übrigen Bezirksamtsassessoren und bei 
einigen Gerichten auch Amtsgerichtssekretäre betraut. 
Die Staatsanwälte, denen auch die Aufsicht über die 
Notare und das Gefängniswesen zukommt, dürfen 
richterliche Geschäfte nicht übernehmen, ebensowenig 
die Dienstaufsicht über die Richter. 
Bei jedem Gericht besteht eine Gerichtschreiberei 
und ein Gerichtsvollzieher, bei größeren Gerichten 
eine Gerichtsvollzieherei. Der ärztliche Dienst wird 
bei den Landgerichten durch die Landgerichtsärzte,
	        
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