$ 7. Die Staatsbehörden. 53
die Leitung der Finanzverwaltung in den Kreisen im
allgemeinen, insbesondere die Aufsicht über das Staats-
einkommen, über den Staatsaufwand;; die Direktion der
Kassen; das Etatswesen; das Rechnungswesen; die
Aufsicht über das gesamte Finanzdienstpersonal; das
Amtsbürgschaftswesen ; fiskalische Prozesse; die
Kreis- und Distriktsumlagen und die Angelegenheiten
des Landrats gemeinschaftlich mit der Kammer des
Innern; die Finanzrechenschaftsberichte des Kreises.
e) Die Verwaltungsrechtspflege.
Von der Verwaltung gesondert besteht in Bayern
eine Verwaltungsrechtspflege, die durch das Gesetz
vom 8. August 1878, die Errichtung eines Verwaltungs-
gerichtshofes. und das Verfahren in Verwaltungsrechts-
sachen betreffend, geregelt ist.
Einrichtung der Verwaltungsrechts-
pflege. In dem unteren _Rechtszuge_ wirken _die
allgemeinen Unter- und Mittelbehörden der inneren
Verwaltung (Distriktsverwaltungsbehörden, Kreis-
regierungen, Kammern des Innern, und in einigen
Fällen auch Kammern der Finanzen) als Verwaltungs-
gerichte, sachlich mit voller richterlicher Unabhängig-
keit; über ‚diesen steht als zweiter oder dritter
Rechtszug _der__Verwaltungsgerichtshof. In einer
Reihe von Fällen ist derselbe erster und einziger
Rechtszug; die Mittelstellen und Behörden, deren
Bescheid angefochten wird, sind hier nicht Ver-
waltungsgerichte. Die unmittelbaren Stadtmagistrate
können Jjn ‚Senaten entscheiden, die einschließlich
des Vorsitzenden fünf Mitglieder zählen; die Kreis-
regierungen entscheiden in Senaten, die mit Ein-
schIuß des Vorsitzenden drei „aitgtieder zählen.
o ——
hof mit dem Sitze in München; "derselbe ist aus