Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Bayern.

$ 7. Die Staatsbehörden. 53 
die Leitung der Finanzverwaltung in den Kreisen im 
allgemeinen, insbesondere die Aufsicht über das Staats- 
einkommen, über den Staatsaufwand;; die Direktion der 
Kassen; das Etatswesen; das Rechnungswesen; die 
Aufsicht über das gesamte Finanzdienstpersonal; das 
Amtsbürgschaftswesen ; fiskalische Prozesse; die 
Kreis- und Distriktsumlagen und die Angelegenheiten 
des Landrats gemeinschaftlich mit der Kammer des 
Innern; die Finanzrechenschaftsberichte des Kreises. 
e) Die Verwaltungsrechtspflege. 
Von der Verwaltung gesondert besteht in Bayern 
eine Verwaltungsrechtspflege, die durch das Gesetz 
vom 8. August 1878, die Errichtung eines Verwaltungs- 
gerichtshofes. und das Verfahren in Verwaltungsrechts- 
sachen betreffend, geregelt ist. 
Einrichtung der Verwaltungsrechts- 
pflege. In dem unteren _Rechtszuge_ wirken _die 
allgemeinen Unter- und Mittelbehörden der inneren 
Verwaltung (Distriktsverwaltungsbehörden, Kreis- 
regierungen, Kammern des Innern, und in einigen 
Fällen auch Kammern der Finanzen) als Verwaltungs- 
gerichte, sachlich mit voller richterlicher Unabhängig- 
keit; über ‚diesen steht als zweiter oder dritter 
Rechtszug _der__Verwaltungsgerichtshof. In einer 
Reihe von Fällen ist derselbe erster und einziger 
Rechtszug; die Mittelstellen und Behörden, deren 
Bescheid angefochten wird, sind hier nicht Ver- 
waltungsgerichte. Die unmittelbaren Stadtmagistrate 
können Jjn ‚Senaten entscheiden, die einschließlich 
des Vorsitzenden fünf Mitglieder zählen; die Kreis- 
regierungen entscheiden in Senaten, die mit Ein- 
schIuß des Vorsitzenden drei „aitgtieder zählen. 
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hof mit dem Sitze in München; "derselbe ist aus
	        
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