$ 7. Die Staatsbehörden. 55
rechtliche Beschlüsse können nicht von Aufsichts wegen
aufgehoben werden.
Zuständigkeit und Rechtszug. Wo
nicht ausdrücklich eine Ausnahme gemacht ist, haben
die Verwaltungsbehörden über alle jene Verwaltungs-
rechtssachen als Verwaltungsgerichte zu entscheiden,
die sich in Gegenständen ihres Wirkungskreises als
Verwaltungsbehörden ergeben. Der Rechtszug muß in
jedem einzelnen Falle erforscht und festgestellt werden.
Die Verwaltungsrechtssachen z zerfallen” in zwei große
Gruppen: in die, bei denen der Verwaltungsgerichts-
hof erster und letzter Rechtszug, und in die, bei
denen er nur letzter “ Rechtszug, ist; entscheidend ist
hier die gesetzliche. Einzelbestimmung. Der regel-
mäßige Weg ist: Distriktsverwaltungsbehörde erster,
Kreisregierung, Kammer des Innern, zweiter, Ver-
waltungsgerichtshof dritter Rechtszug; letzterer kann
aber stets als letzter Rechtszug angegangen werden.
Parteienund derenVertretung. Staats-
anwaltschaft. Der Verwaltungsstreit setzt wie
jeder Rechtsstreit zwei streitende Teile voraus, die
möglicher- aber nicht notwendigerweise Prozeßparteien
sind. Die Staatsgewalt verzichtet in der Regel auf die
Rolle einer Partei im Rechtsstreite; nur bei Streitig-
keiten vor den verwaltungsrechtlichen Senaten der
Regierungsfinanzkammern wird sie durch einen Staats-
anwalt vertreten, der die Rechte einer Prozeßpartei
hat. Die Staatsanwaltschaft am Verwaltungsgerichts-
hofe dagegen vertritt die Staatsgewalt nicht als
Prozeßpartei, sondern das _ öffentliche Interesse an
einer richtigen und gleichmäßigen "Rechtsprechung.
Es gibt im” verwaltungsrechtlichen Verfahren keine
Beweislast, sondern die Ermittlung der objektiven
Wahrheit ist Aufgabe des Verwaltungsrichters. Ebenso
gibt es keinen Anwaltszwang.