56 II. Staat und Staatsverfassung.
Leitende Grundsätze des Verfahrens.
Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör;
das Verfahren ist, von den Verwaltungsuntergerichten
abgesehen, mündlich und öffentlich; es gibt kein
Versäumnisurtel. Wenn Parteien nicht erscheinen,
so wird nach Lage der Sache erkannt. Die Einleitung
des Verfahrens erfolgt auf Antrag oder von Amts
wegen, wenn eine Verwaltungsbehörde, die zugleich
Verwaltungsgericht ist, in ihrer ersteren Eigenschaft
Zweifel über ein Rechtsverhältnis hat, deren Beseiti-
gung nur im Verwaltungsrechtswege möglich ist.
Die Feststellung des Sachverhalts geschieht von Amts
wegen; die Beweiswürdigung erfolgt nach freier Über-
zeugung, Parteieid ist ausgeschlossen.
Entscheidungen, Rechtskraft,
Rechtsmittel. Jeder End- und jeder mit Be-
schwerde anfechtbare Zwischenbescheid ist mit
Entscheidungsgründen, jeder Endbescheid auch mit
einem Aussprütte über den Kostenpunkt zu ver-
sehen. Die Entscheidungen sind schriftlich zuzu-
stellen. Die Rechtskraft einer verwaltungsrechtlichen
Entscheidung erstreckt sich auf alles, was zur Ent-
scheidung gestellt ist. Das ordentliche Rechts-
mittel ist die Beschwerde; sie kann sich auf Mängel
des Verfahrens”wie auf den Inhalt der angefochtenen
Entscheidung beziehen; die Beschwerdefrist beträgt
in der Regel 14 Tage. Außerordentliches Rechts-
mittel gegen "rechtskräftige Endbescheide ist die
Wiederaufnahme des Verfahrens; zuständig zur Be-
schlußfassung über sie ist die Behörde, die den letzten
Endbescheid erlassen hat; Beschwerde ist hier zu-
lässig; nach verfügter Wiederaufnahme wird die Sache
selbst in dem hierfür bestehenden Rechtszuge erledigt.
Gang des Verfahrens. Für das Verfahren
vor den Distriktsverwaltungsbehörden bestehen keine
besonderen Vorschriften, nur ist ihnen möglichst