Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Bayern.

56 II. Staat und Staatsverfassung. 
Leitende Grundsätze des Verfahrens. 
Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör; 
das Verfahren ist, von den Verwaltungsuntergerichten 
abgesehen, mündlich und öffentlich; es gibt kein 
Versäumnisurtel. Wenn Parteien nicht erscheinen, 
so wird nach Lage der Sache erkannt. Die Einleitung 
des Verfahrens erfolgt auf Antrag oder von Amts 
wegen, wenn eine Verwaltungsbehörde, die zugleich 
Verwaltungsgericht ist, in ihrer ersteren Eigenschaft 
Zweifel über ein Rechtsverhältnis hat, deren Beseiti- 
gung nur im Verwaltungsrechtswege möglich ist. 
Die Feststellung des Sachverhalts geschieht von Amts 
wegen; die Beweiswürdigung erfolgt nach freier Über- 
zeugung, Parteieid ist ausgeschlossen. 
Entscheidungen, Rechtskraft, 
Rechtsmittel. Jeder End- und jeder mit Be- 
schwerde anfechtbare Zwischenbescheid ist mit 
Entscheidungsgründen, jeder Endbescheid auch mit 
einem Aussprütte über den Kostenpunkt zu ver- 
sehen. Die Entscheidungen sind schriftlich zuzu- 
stellen. Die Rechtskraft einer verwaltungsrechtlichen 
Entscheidung erstreckt sich auf alles, was zur Ent- 
scheidung gestellt ist. Das ordentliche Rechts- 
mittel ist die Beschwerde; sie kann sich auf Mängel 
des Verfahrens”wie auf den Inhalt der angefochtenen 
Entscheidung beziehen; die Beschwerdefrist beträgt 
in der Regel 14 Tage. Außerordentliches Rechts- 
mittel gegen "rechtskräftige Endbescheide ist die 
Wiederaufnahme des Verfahrens; zuständig zur Be- 
schlußfassung über sie ist die Behörde, die den letzten 
Endbescheid erlassen hat; Beschwerde ist hier zu- 
lässig; nach verfügter Wiederaufnahme wird die Sache 
selbst in dem hierfür bestehenden Rechtszuge erledigt. 
Gang des Verfahrens. Für das Verfahren 
vor den Distriktsverwaltungsbehörden bestehen keine 
besonderen Vorschriften, nur ist ihnen möglichst
	        
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