62 Il. Staat und Staatsverfassung.
ohne den erforderlichen Urlaub von seinem Amte
fernhält oder den erteilten Urlaub ohne ausreichende
Entschuldigung überschreitet, macht sich unbeschadet
des dienstrechtlichen Einschreitens für die Zeit des
unerlaubten Fernbleibens vom Amte seines Dienst-
einkommens verlustig.
Der Beamte wird vor dem Diensteintritte auf die
getreue Erfüllung seiner Obliegenheiten eidlich ver-
pflichtet. Die eidliche Verpflichtung setzt sich aus
dem Verfassungseide, soweit dieser nicht schon
früher geleistet wurde, und aus dem Diensteide zu-
sammen; letzterer verpflichtet auch für alle Ämter,
die später übertragen werden. Ist die eidliche Ver-
pflichtung unterblieben, so ist dies auf die Gültigkeit
der Amtshandlungen und auf die Verantwortlichkeit
für Pflichtverletzungen ohne Einfluß, soweit nicht
durch besondere Gesetze für die Übernahme gewisser
Ämter die Ableistung eines Diensteides ausdrücklich
vorgeschrieben ist.
d) Rechtsbeschränkungen der
Staatsdiener.
Dem Beamten ist untersagt, ohne Erlaubnis der
vorgesetzten Behörde als Sachverständiger außer-
gerichtliche Gutachten abzugeben; ebenso ist ihm die
Teilnahme an Vereinen untersagt, deren Zwecke oder
Bestrebungen den staatlichen oder dienstlichen Inter-
essen zuwiderlaufen.
Ein Beamter, der eine Ehe einzugehen beab-
sichtigt, hat dies rechtzeitig der zuständigen. Dienst-
behörde anzuzeigen.
Ein Beamter darf ein Nebenamt oder ein Neben-
geschäft nur übernehmen, soweit dies mit der ge-
wissenhaften Erfüllung seiner Pflichten und mit der
Achtung, die sein Beruf erfordert, vereinbar ist. Von
der Übernahme eines nicht mit einer Entlohnung ver-