Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Bayern.

62 Il. Staat und Staatsverfassung. 
ohne den erforderlichen Urlaub von seinem Amte 
fernhält oder den erteilten Urlaub ohne ausreichende 
Entschuldigung überschreitet, macht sich unbeschadet 
des dienstrechtlichen Einschreitens für die Zeit des 
unerlaubten Fernbleibens vom Amte seines Dienst- 
einkommens verlustig. 
Der Beamte wird vor dem Diensteintritte auf die 
getreue Erfüllung seiner Obliegenheiten eidlich ver- 
pflichtet. Die eidliche Verpflichtung setzt sich aus 
dem Verfassungseide, soweit dieser nicht schon 
früher geleistet wurde, und aus dem Diensteide zu- 
sammen; letzterer verpflichtet auch für alle Ämter, 
die später übertragen werden. Ist die eidliche Ver- 
pflichtung unterblieben, so ist dies auf die Gültigkeit 
der Amtshandlungen und auf die Verantwortlichkeit 
für Pflichtverletzungen ohne Einfluß, soweit nicht 
durch besondere Gesetze für die Übernahme gewisser 
Ämter die Ableistung eines Diensteides ausdrücklich 
vorgeschrieben ist. 
d) Rechtsbeschränkungen der 
Staatsdiener. 
Dem Beamten ist untersagt, ohne Erlaubnis der 
vorgesetzten Behörde als Sachverständiger außer- 
gerichtliche Gutachten abzugeben; ebenso ist ihm die 
Teilnahme an Vereinen untersagt, deren Zwecke oder 
Bestrebungen den staatlichen oder dienstlichen Inter- 
essen zuwiderlaufen. 
Ein Beamter, der eine Ehe einzugehen beab- 
sichtigt, hat dies rechtzeitig der zuständigen. Dienst- 
behörde anzuzeigen. 
Ein Beamter darf ein Nebenamt oder ein Neben- 
geschäft nur übernehmen, soweit dies mit der ge- 
wissenhaften Erfüllung seiner Pflichten und mit der 
Achtung, die sein Beruf erfordert, vereinbar ist. Von 
der Übernahme eines nicht mit einer Entlohnung ver-
	        
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