64 II. Staat und Staatsverfassung.
Beamten sind in der Gehaltsordnung bestimmt. Die
Zuweisung des Gehalts an den Beamten erfolgt durch
den König oder die vom König ermächtigte Behörde.
Für die Bemessung des Gehalts ist die im Haupt-
amte übertragene Stelle maßgebend. Keinem Be-
amten können gleichzeitig mehrere Amtsstellen im
Hauptamte übertragen werden. Bei befriedigender
Dienstleistung und tadelfreiem dienstlichem und außer-
dienstlichem Verhalten rückt der Beamte im Gehalte
vor, außerdem kann eine teilweise Versagung der
Vorrückung oder die Bewilligung in längeren Fristen
oder nur in widerruflicher Weise stattfinden. Die
Versetzung des Beamten in den Ruhestand kann ent-
weder mit Wartegeld oder mit Ruhegehalt erfolgen.
Das Wartegeld beträgt drei Viertel des pensionsfähigen
Diensteinkommens. Der Ruhegehalt beträgt für die
ersten zehn Dienstjahre 35 v. H. und steigt mit jedem
weiteren Dienstjahr bis zum zwanzigsten um zwei
und vom einundzwanzigsten Dienstjahre um 1 v. H.
des pensionsfähigen Diensteinkommens; er darf aber
75 v. H. des letzteren nicht übersteigen,
Die Witwe und die Kinder, gegebenenfalls auch
andere Verwandte erhalten für das auf den Sterbe-
monat folgende Vierteljahr noch den vollen Betrag
des Gehaltes bzw. Woartegeldes bzw. Ruhegehaltes
als Sterbegehalt, die Witwen und Waisen außerdem
auch Witwen- und Waisengeld.. Das Witwengeld
beträgt jährlich 40 v. H. des Ruhegehaltes, das
Waisengeld für einfache Waisen ein Fünftel, für
Doppelwaisen ein Drittel des Witwengeldes. Der An-
spruch auf Witwen- und Waisengeld erlischt für
jeden Berechtigten mit der Verehelichung oder dem
Tode, für Waisen mit dem einundzwanzigsten Lebens-
jahre.