Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Bayern.

64 II. Staat und Staatsverfassung. 
Beamten sind in der Gehaltsordnung bestimmt. Die 
Zuweisung des Gehalts an den Beamten erfolgt durch 
den König oder die vom König ermächtigte Behörde. 
Für die Bemessung des Gehalts ist die im Haupt- 
amte übertragene Stelle maßgebend. Keinem Be- 
amten können gleichzeitig mehrere Amtsstellen im 
Hauptamte übertragen werden. Bei befriedigender 
Dienstleistung und tadelfreiem dienstlichem und außer- 
dienstlichem Verhalten rückt der Beamte im Gehalte 
vor, außerdem kann eine teilweise Versagung der 
Vorrückung oder die Bewilligung in längeren Fristen 
oder nur in widerruflicher Weise stattfinden. Die 
Versetzung des Beamten in den Ruhestand kann ent- 
weder mit Wartegeld oder mit Ruhegehalt erfolgen. 
Das Wartegeld beträgt drei Viertel des pensionsfähigen 
Diensteinkommens. Der Ruhegehalt beträgt für die 
ersten zehn Dienstjahre 35 v. H. und steigt mit jedem 
weiteren Dienstjahr bis zum zwanzigsten um zwei 
und vom einundzwanzigsten Dienstjahre um 1 v. H. 
des pensionsfähigen Diensteinkommens; er darf aber 
75 v. H. des letzteren nicht übersteigen, 
Die Witwe und die Kinder, gegebenenfalls auch 
andere Verwandte erhalten für das auf den Sterbe- 
monat folgende Vierteljahr noch den vollen Betrag 
des Gehaltes bzw. Woartegeldes bzw. Ruhegehaltes 
als Sterbegehalt, die Witwen und Waisen außerdem 
auch Witwen- und Waisengeld.. Das Witwengeld 
beträgt jährlich 40 v. H. des Ruhegehaltes, das 
Waisengeld für einfache Waisen ein Fünftel, für 
Doppelwaisen ein Drittel des Witwengeldes. Der An- 
spruch auf Witwen- und Waisengeld erlischt für 
jeden Berechtigten mit der Verehelichung oder dem 
Tode, für Waisen mit dem einundzwanzigsten Lebens- 
jahre.
	        
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