Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Bayern.

$ 8. Der Staatsdienst. 67 
vergehens schuldig. Die Dienststrafen sind Ordnungs- 
strafen und Disziplinarstrafen. Erstere sind Verweis 
und Geldstrafe bis zum Betrage des einmonatigen 
Gehalts, letztere Strafversetzung und Dienstentlassung. 
Die Strafverfolgung von Diensvergehen verjährt in 
fünf Jahren. Zur Verhängung von Ordnungsstrafen 
sind die vorgesetzten Behörden und Beamten, zur 
Verhängung der Disziplinarstrafen die Disziplinar- 
gerichte zuständig. 
Die Disziplinargerichte sind im ersten Rechts- 
zuge die Disziplinarkammern, die bei jedem Ober- 
landesgerichtt aus dem Präsidenten dieses Ge- 
richts, den Mitgliedern der bei diesem Gerichte ge- 
bildeten Disziplinarkammern für richterliche Beamte 
und je zwei bis sechs Beamten aus dem Geschäfts- 
kreise jedes Ministeriums sowie den erforderlichen 
Stellvertretern gebildet werden, und die in der Be- 
setzung von fünf Mitgliedern entscheiden, und im 
zweiten Rechtszuge der Disziplinarhof mit dem Sitze 
in München, der aus dem Präsidenten des obersten 
Landesgerichts, den Mitgliedern des Disziplinarhofs 
für richterliche Beamte, ferner je drei bis sechs Be- 
amten aus dem Geschäftskreise jedes Ministeriums 
sowie den erforderlichen Stellvertretern gebildet ist 
und in der Besetzung von sieben Mitgliedern ent- 
scheidet. Die Verrichtungen der Staatsanwaltschaft 
werden von den Oberstaatsanwälten bzw. dem General- 
staatsanwalt bei dem Obersten Landesgerichte besorgt. 
Nach der Einleitung des Disziplinarstrafverfahrens 
hat eine Voruntersuchung stattzufinden. Die Haupt- 
verhandlung ist nicht öffentlich. Gegen das Urteil 
der Disziplinarkammern steht die Berufung ohne Be- 
schränkung zu. Zu jeder dem Beschuldigten nach- 
teiligen Entscheidung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln 
der Stimmen erforderlich. Eine Wiederaufnahme des 
Verfahrens und eine Entschädigung der im Disziplinar- 
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