$ 8. Der Staatsdienst. 67
vergehens schuldig. Die Dienststrafen sind Ordnungs-
strafen und Disziplinarstrafen. Erstere sind Verweis
und Geldstrafe bis zum Betrage des einmonatigen
Gehalts, letztere Strafversetzung und Dienstentlassung.
Die Strafverfolgung von Diensvergehen verjährt in
fünf Jahren. Zur Verhängung von Ordnungsstrafen
sind die vorgesetzten Behörden und Beamten, zur
Verhängung der Disziplinarstrafen die Disziplinar-
gerichte zuständig.
Die Disziplinargerichte sind im ersten Rechts-
zuge die Disziplinarkammern, die bei jedem Ober-
landesgerichtt aus dem Präsidenten dieses Ge-
richts, den Mitgliedern der bei diesem Gerichte ge-
bildeten Disziplinarkammern für richterliche Beamte
und je zwei bis sechs Beamten aus dem Geschäfts-
kreise jedes Ministeriums sowie den erforderlichen
Stellvertretern gebildet werden, und die in der Be-
setzung von fünf Mitgliedern entscheiden, und im
zweiten Rechtszuge der Disziplinarhof mit dem Sitze
in München, der aus dem Präsidenten des obersten
Landesgerichts, den Mitgliedern des Disziplinarhofs
für richterliche Beamte, ferner je drei bis sechs Be-
amten aus dem Geschäftskreise jedes Ministeriums
sowie den erforderlichen Stellvertretern gebildet ist
und in der Besetzung von sieben Mitgliedern ent-
scheidet. Die Verrichtungen der Staatsanwaltschaft
werden von den Oberstaatsanwälten bzw. dem General-
staatsanwalt bei dem Obersten Landesgerichte besorgt.
Nach der Einleitung des Disziplinarstrafverfahrens
hat eine Voruntersuchung stattzufinden. Die Haupt-
verhandlung ist nicht öffentlich. Gegen das Urteil
der Disziplinarkammern steht die Berufung ohne Be-
schränkung zu. Zu jeder dem Beschuldigten nach-
teiligen Entscheidung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln
der Stimmen erforderlich. Eine Wiederaufnahme des
Verfahrens und eine Entschädigung der im Disziplinar-
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