Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Bayern.

$ 9. Geschichtliche Entwicklung. ‚A 
Entwicklung nahm in der Weise ihren Abschluß, daß 
die politische Gemeinde Inhaberin des gesamten Ge- 
meindevermögens wurde und die Rechte der nutzungs- 
berechtigten Gemeindeangehörigen die Eigenschaft von 
Rechten an einer fremden Sache annahmen. Nach 
heutigem Rechte sind die Gemeinden öffentliche 
(politische) Körperschaften mit dem Rechte der 
Selbstverwaltung nach Maßgabe der Gesetze; die 
Regelung ihrer Verhältnisse in dieser Richtung bildet 
daher einen Bestandteil des Staatsrechts. Tatsächlich 
aber sind die öffentlichrechtlichen und die bürgerlich- 
rechtlichen Verhältnisse und Beziehungen der Ge- 
meinden so innig miteinander verwachsen, daß es 
nicht selten schwer fällt, die Natur derselben zu be- 
stimmen. 
In den Städten war schon viel früher das 
öffentliche Recht eingezogen. Sehr bald verdrängte 
der Rat mit dem Bürgermeister an der Spitze den 
bischöflichen Stadtherrn und erscheint als Stadtobrig- 
keit, die stellenweise landesherrliche Art annahm. 
An Stelle der monarchischen Verfassung trat eine 
aristokratische der ratsfähigen Geschlechter, um aber 
in manchen Orten wieder durch die Zunftverfassung 
verdrängt zu werden. Als aber der Dreißigjährige 
Krieg den Verfall der Städte brachte und die Landes- 
herren mit Erfolg ihre Landeshoheit straffer anspannten, 
trat an Stelle der Städtefreiheit ein ausgebildetes Be- 
vormundungssystem. Als selbständige Verwaltungs- 
körper erschienen in Bayern die Städte erst wieder 
gegen Ende des achtzehnten Jahrhunderts, ja die 
größeren Städte hatten sogar Landstandschaft mit 
Sitz und Stimme im Landtage. 
Am Anfange des neunzehnten Jahrhunderts ward 
der Versuch gemacht, eine Ordnung der Verhältnisse 
der Gemeiden durchzuführen; die Landgemeinden er- 
schienen jedoch damals noch nicht zur Selbstver-
	        
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