72 III. Gemeinden und Gemeindeverfassung.
waltung reif, und auch den Städten mangelte die hin-
reichende Befähigung hierzu, so daß die Gemeinden
noch als öffentliche Körperschaften unter ständiger
Staatskuratel erschienen. Diese fiel erst durch die
Gemeindegesetzgebung von 1869. Nunmehr haben
die Gemeinden eine gewisse Selbständigkeit auf dem
Gebiete des öffentlichen wie des bürgerlichen Rechts,
sie haben ein wenn auch beschränktes Recht der
Selbstgesetzgebung, das Recht, die Gemeindeämter
zu besetzen und ihre Vertreter zu wählen, und sie
haben die selbständige Verwaltung ihrer Gemeinde-
angelegenheiten unter gesetzlich geordneter Staats-
aufsicht.
Im zweiten Jahrzehnte des neunzehnten Jahr-
hunderts treten im rechtsrheinischen Bayern die ersten
Anfänge einer Gesetzgebung über die Distrikts-
gemeinden zutage. Es handelte sich damals zu-
nächst um die Vereinigung einer Mehrzahl von Orts-
gemeinden für einzelne gemeinsame Zwecke nach
Maßgabe des Bedürfnisses. Erst das Gesetz vom
Jahre 1852 schuf für das ganze Königreich wirkliche
Distriktsgemeinden.
Kreisvertretungen gab es in Bayern, ehe es
Kreisgemeinden gab. Vorbild war der im Rheinkreise
vorhandene Generalrat, nach dem im Jahre 1828
auch in den rechtsrheinischen Regierungsbezirken
Landräte gebildet wurden. 1837 wurden die Staats-
und Kreislasten in der Weise ausgeschieden, daß ein
erheblicher Teil des eigentlichen Staatsaufwandes den
Kreisgemeinden aufgebürdet wurde, denen anderseits
Staatszuschüsse zuflossen. Ein neues Kreislastengesetz,
das im wesentlichen noch gilt, führte die Kreislasten
in vernünftige Grenzen zurück. Die jetzigen Kreis-
gemeinden wurden erst 1852 durch das Gesetz die
Landräte betreffend geschaffen.