$ 10. Ortsgemeinden. 73
$ 10. Ortsgemeinden.
a) Gemeindeverfassung.
Die Gemeinden, deren Bestand, Umfang und In-
halt sich nach dem Stande am 1. Juli 1869, dem Tage
des Inkrafttretens der beiden Gemeindeordnungen für
die Landesteile rechts des Rheins und für die Pfalz
vom 29. April 1869, richtet, zerfallen in Gemeinden
mit städtischer oder mit Landgemeindeverfassung, die
Städte in unmittelbare, das ist unter der Kreis-
regierung, und mittelbare, das ist unter dem Bezirks-
amt stehende Städte. Die Annahme der städtischen
Verfassung durch eine Landgemeinde, die Annahme
der Landgemeindeverfassung durch eine Gemeinde mit
städtischer Verfassung, wie die Rückkehr einer
solchen Gemeinde zur städtischen Verfassung, dann
der Übertritt einer mittelbaren Stadt in die Klasse
der unmittelbaren Städte und umgekehrt, bedürfen der
Zustimmung von zwei Dritteln der Gemeindebürger, im
ersteren und in den beiden letzteren Fällen noch der
königlichen Genehmigung.
In den Gemeinden mit städtischer Verfassung
werden die Gemeindeangelegenheiten durch den
Magistrat als Verwaltungsbehörde und durch die Ge-
meindebevollmächtigten als Gemeindvertretung, in den
Landgemeinden durch den Gemeindeausschuß, in be-
stimmten Fällen durch seinen Vorsitzenden, den
Bürgermeister, besorgt. Eine unmittelbare Beschluß-
fassung durch die Bürgerschaft findet nur ausnahms-
weise statt.
Der Magistrat setzt sich zusammen aus einem
Bürgermeister (in Städten mit mehr als 10000 Seelen
können zwei, mit mehr als 50 000 Seelen drei bestellt
werden), aus einem oder mehreren rechtskundigen
Räten (unmittelbare Städte müssen mindestens ein
rechtskundiges Magistratsmitglied, Bürgermeister oder