Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Bayern.

$ 10. Ortsgemeinden. 73 
$ 10. Ortsgemeinden. 
a) Gemeindeverfassung. 
Die Gemeinden, deren Bestand, Umfang und In- 
halt sich nach dem Stande am 1. Juli 1869, dem Tage 
des Inkrafttretens der beiden Gemeindeordnungen für 
die Landesteile rechts des Rheins und für die Pfalz 
vom 29. April 1869, richtet, zerfallen in Gemeinden 
mit städtischer oder mit Landgemeindeverfassung, die 
Städte in unmittelbare, das ist unter der Kreis- 
regierung, und mittelbare, das ist unter dem Bezirks- 
amt stehende Städte. Die Annahme der städtischen 
Verfassung durch eine Landgemeinde, die Annahme 
der Landgemeindeverfassung durch eine Gemeinde mit 
städtischer Verfassung, wie die Rückkehr einer 
solchen Gemeinde zur städtischen Verfassung, dann 
der Übertritt einer mittelbaren Stadt in die Klasse 
der unmittelbaren Städte und umgekehrt, bedürfen der 
Zustimmung von zwei Dritteln der Gemeindebürger, im 
ersteren und in den beiden letzteren Fällen noch der 
königlichen Genehmigung. 
In den Gemeinden mit städtischer Verfassung 
werden die Gemeindeangelegenheiten durch den 
Magistrat als Verwaltungsbehörde und durch die Ge- 
meindebevollmächtigten als Gemeindvertretung, in den 
Landgemeinden durch den Gemeindeausschuß, in be- 
stimmten Fällen durch seinen Vorsitzenden, den 
Bürgermeister, besorgt. Eine unmittelbare Beschluß- 
fassung durch die Bürgerschaft findet nur ausnahms- 
weise statt. 
Der Magistrat setzt sich zusammen aus einem 
Bürgermeister (in Städten mit mehr als 10000 Seelen 
können zwei, mit mehr als 50 000 Seelen drei bestellt 
werden), aus einem oder mehreren rechtskundigen 
Räten (unmittelbare Städte müssen mindestens ein 
rechtskundiges Magistratsmitglied, Bürgermeister oder
	        
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