74 III. Gemeinden und Gemeindeverfassung.
Rat, aufstellen), endlich aus einer nach der Be-
völkerungsziffer bestimmten Anzahl bürgerlicher Räte;
außerdem können sachverständige Räte für einzelne
Verwaltungszweige mit Stimmberechtigung in Gegen-
ständen ihres Wirkungskreises aufgestellt werden.
Stadtgemeinden ohne rechtskundiges Magistratsmitglied
sind zur Aufstellung eines geprüften Stadt- und
Marktschreibers, dem eine beratende Stimme in den
Sitzungen zukommt, verpflichtet, wenn nicht der
Bürgermeister selbst die Befähigung hierzu besitzt.
Unter dem Magistrate stehen die verschiedenen Ver-
waltungen, Stadtkämmerer und das übrige höhere und
niedere Dienstpersonal.
Das Kollegium der Gemeindebevoll-
mächtigten zählt dreimal so viel Mitglieder, als die
Zahl der bürgerlichen Magistratsmitglieder beträgt,
steht unter Leitung eines Vorstandes und hat einen
Schriftführer, die beide aus ihrer Mitte genommen
werden.
Der Gemeindeausschuß der Land-
gemeinden besteht aus einem Bürgermeister, einem
Beigeordneten und einer Anzahl von Gemeindebevoll-
mächtigten nach Maßgabe der Bevölkerung. Als Ge-
hilfen des Bürgermeisters für die Polizeiverwaltung
können in den von dessen Wohnsitz entfernten Orten
mit Zustimmung des Bezirksamts ÖOrtsführer auf-
gestellt werden. Hierzu kommen die erforderlichen
Verwalter, Gemeindeschreiber, Gemeindediener usw.
Dem Kollegium der Gemeindebevollmächtigten in
den Städten entspricht in den Landgemeinden die
Gemeindeversammlung; sie tritt nur auf Be-
rufung durch die Gemeindebehörde zusammen und
steht unter Leitung des Bürgermeisters; stimm-
berechtigt sind in ihr nur die Gemeindebürger.
Ortschaften mit eigenem Vermögen können
die Vermögensverwaltung der Gemeindebehörde über-