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tragen oder einen Pfleger aufstellen und einen Orts-
ausschuß wählen. Wo ein solcher nicht eingesetzt ist,
werden dessen Befugnisse durch die Ortsversammlung,
das ist die Versammlung der in der Ortschaft wohnen-
den Gemeindebürger, wahrgenommen.
In der Pfalz bestand bisher nur eine Form der
Gemeindeverfassung; der Name Stadt war bloßer Titel.
Durch das pfälzische Städteverfassungsgesetz vom
15. August 1908 kann jedoch den pfälzischen Städten
auf Antrag der Gemeindeverwaltung durch königliche
Entschließung die Verfassung der städtischen Ge-
meinden rechts des Rheines, sowie neben dieser die
Kreisunmittelbarkeit verliehen werden. Der Antrag
bedarf der Zustimmung von zwei Dritteilen der ab-
stimmenden Gemeindebürger. Für die pfälzischen
Städte, denen die städtische Verfassung oder die
Kreisunmittelbarkeit verliehen wird, treten alle gesetz-
lichen Bestimmungen in Kraft, die die besondere Ver-
fassung der städtischen Gemeinden sowie die Sonder-
stellung der kreisunmittelbaren Städte rechts des
Rheines begründen oder mit dieser Verfassung oder
Sonderstellung zusammenhängen. Die Einrichtung der
Gemeindeeinnehmereien besteht auch für die pfälzi-
schen Gemeinden mit städtischer Verfassung fort.
Die Verleihung der Kreisunmittelbarkeit an pfälzische
Städte erfolgt unter Aufrechterhaltung des Distrikts-
verbandes. Die Lösung dieses Verbandes kann nur
auf Grund vorgängiger Vereinbarung mit den Beteiligten
erfolgen.
Soweit den pfälzischen Städten die Kreisunmittel-
barkeit nicht verliehen wird, stehen sie wie die
übrigen Gemeinden unmittelbar unter dem Bezirks-
amt. Die pfälzischen Gemeindeorgane sind der
Bürgermeister, der Gemeinderat und die Gemeinde-
versammlung. Der Gemeinderat besteht aus dem
Bürgermeister, einem (bei mehr als 2500 Einwohnern