Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Bayern.

8 10. Ortsgemeinden. 75 
tragen oder einen Pfleger aufstellen und einen Orts- 
ausschuß wählen. Wo ein solcher nicht eingesetzt ist, 
werden dessen Befugnisse durch die Ortsversammlung, 
das ist die Versammlung der in der Ortschaft wohnen- 
den Gemeindebürger, wahrgenommen. 
In der Pfalz bestand bisher nur eine Form der 
Gemeindeverfassung; der Name Stadt war bloßer Titel. 
Durch das pfälzische Städteverfassungsgesetz vom 
15. August 1908 kann jedoch den pfälzischen Städten 
auf Antrag der Gemeindeverwaltung durch königliche 
Entschließung die Verfassung der städtischen Ge- 
meinden rechts des Rheines, sowie neben dieser die 
Kreisunmittelbarkeit verliehen werden. Der Antrag 
bedarf der Zustimmung von zwei Dritteilen der ab- 
stimmenden Gemeindebürger. Für die pfälzischen 
Städte, denen die städtische Verfassung oder die 
Kreisunmittelbarkeit verliehen wird, treten alle gesetz- 
lichen Bestimmungen in Kraft, die die besondere Ver- 
fassung der städtischen Gemeinden sowie die Sonder- 
stellung der kreisunmittelbaren Städte rechts des 
Rheines begründen oder mit dieser Verfassung oder 
Sonderstellung zusammenhängen. Die Einrichtung der 
Gemeindeeinnehmereien besteht auch für die pfälzi- 
schen Gemeinden mit städtischer Verfassung fort. 
Die Verleihung der Kreisunmittelbarkeit an pfälzische 
Städte erfolgt unter Aufrechterhaltung des Distrikts- 
verbandes. Die Lösung dieses Verbandes kann nur 
auf Grund vorgängiger Vereinbarung mit den Beteiligten 
erfolgen. 
Soweit den pfälzischen Städten die Kreisunmittel- 
barkeit nicht verliehen wird, stehen sie wie die 
übrigen Gemeinden unmittelbar unter dem Bezirks- 
amt. Die pfälzischen Gemeindeorgane sind der 
Bürgermeister, der Gemeinderat und die Gemeinde- 
versammlung. Der Gemeinderat besteht aus dem 
Bürgermeister, einem (bei mehr als 2500 Einwohnern
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.