Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Bayern.

$ 10. Ortsgemeinden. 77 
mitglieder. Mit Ausnahme der rechtskundigen und 
technischen Magistratsmitglieder, die bayerische Staats- 
angehörige, 25 Jahre alt und im Besitze der bürger- 
lichen Ehrenrechte, die ersteren außerdem im Besitze 
der Fähigkeit zum Richteramte oder Dienste der 
inneren Verwaltung sein müssen, sind zu den Ge- 
meindeämtern alle 25 Jahre alten wahlberechtigten 
Gemeindebürger wählbar. Die Wahlen finden in den 
Gemeinden mit Stadtverfassung alle drei, in den 
Landgemeinden alle sechs, in den pfälzischen Ge- 
meinden alle fünf Jahre statt. Bei den Wahlen ent- 
scheidet die Mehrheit der Wähler; nur in den Ge- 
meinden über 4000 Seelen findet die Verhältniswahl 
statt. Auf diese Art werden in diesen Gemeinden 
die Gemeindebevollmächtigten (in Gemeinden mit 
städtischer und in Gemeinden mit Landgemeinde- 
verfassung), die bürgerlichen Magistratsräte, die nicht 
berufsmäßigen Gemeinderäte, die nichtberufsmäßigen 
Adjunkten und die Ersatzmänner zu den sämtlichen 
vorgenannten Stellen gewählt. Die Wahl erfolgt mit 
freien und verbundenen Listen. Hiernach werden 
vor der Wahl von einer in der Wahlordnung be- 
stimmten Zahl von Wahlberechtigten Vorschlagslisten 
eingereicht, auf denen höchstens anderthalbmal soviel 
Namen stehen dürfen, als Gemeinderäte zu wählen 
sind. Zwei oder mehrere Vorschlagslisten können 
mit der Erklärung versehen sein, daß die Listen mit- 
einander verbunden seien. Eine Gruppe miteinander 
verbundener Listen gilt gegenüber anderen Vorschlags- 
listen als eine einzige. Die Wähler sind an die 
Vorschlagslisten nicht gebunden. Sie können die 
Namen der zu wählenden Personen den einzelnen 
Vorschlagslisten entnehmen oder auch Personen wählen, 
die auf keiner Liste stehen (freie Listen). Ein Name 
darf nur bis zu dreimal wiederholt werden. Ein Wahl- 
zettel darf höchstens anderthalbmal soviel Namen ent-
	        
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