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mitglieder. Mit Ausnahme der rechtskundigen und
technischen Magistratsmitglieder, die bayerische Staats-
angehörige, 25 Jahre alt und im Besitze der bürger-
lichen Ehrenrechte, die ersteren außerdem im Besitze
der Fähigkeit zum Richteramte oder Dienste der
inneren Verwaltung sein müssen, sind zu den Ge-
meindeämtern alle 25 Jahre alten wahlberechtigten
Gemeindebürger wählbar. Die Wahlen finden in den
Gemeinden mit Stadtverfassung alle drei, in den
Landgemeinden alle sechs, in den pfälzischen Ge-
meinden alle fünf Jahre statt. Bei den Wahlen ent-
scheidet die Mehrheit der Wähler; nur in den Ge-
meinden über 4000 Seelen findet die Verhältniswahl
statt. Auf diese Art werden in diesen Gemeinden
die Gemeindebevollmächtigten (in Gemeinden mit
städtischer und in Gemeinden mit Landgemeinde-
verfassung), die bürgerlichen Magistratsräte, die nicht
berufsmäßigen Gemeinderäte, die nichtberufsmäßigen
Adjunkten und die Ersatzmänner zu den sämtlichen
vorgenannten Stellen gewählt. Die Wahl erfolgt mit
freien und verbundenen Listen. Hiernach werden
vor der Wahl von einer in der Wahlordnung be-
stimmten Zahl von Wahlberechtigten Vorschlagslisten
eingereicht, auf denen höchstens anderthalbmal soviel
Namen stehen dürfen, als Gemeinderäte zu wählen
sind. Zwei oder mehrere Vorschlagslisten können
mit der Erklärung versehen sein, daß die Listen mit-
einander verbunden seien. Eine Gruppe miteinander
verbundener Listen gilt gegenüber anderen Vorschlags-
listen als eine einzige. Die Wähler sind an die
Vorschlagslisten nicht gebunden. Sie können die
Namen der zu wählenden Personen den einzelnen
Vorschlagslisten entnehmen oder auch Personen wählen,
die auf keiner Liste stehen (freie Listen). Ein Name
darf nur bis zu dreimal wiederholt werden. Ein Wahl-
zettel darf höchstens anderthalbmal soviel Namen ent-