Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Bayern.

78 III. Gemeinden und Gemeindeverfassung. 
halten als zu Wählende vorhanden sind. Das Wahl- 
ergebnis wird in der Weise festgestellt, daß zunächst 
aus den gültigen Wahlzetteln die Zahl der gültigen 
Stimmen für jeden Kandidaten, dann je die Zahlen 
der für jede Vorschlagsliste, für die verbundenen 
Listen und für die Einzelkandidaten abgegebenen 
Stimmen berechnet und endlich die Gesamtzahl der 
gültigen Stimmen festgestellt wird. Die Gesamtzahl 
der gültigen Stimmen wird durch die um eins ver- 
mehrte Zahl der zu wählenden Gemeindebevollmäch- 
tigten oder Gemeinderäte geteilt. Mit der sich hieraus 
ergebenden, nötigenfalls aufgerundeten Zahl werden 
dann die Stimmzahlen der einzelnen Vorschlagslisten 
der Reihe nach geteilt und endlich jeder Vorschlags- 
liste soviel Stellen zugewiesen als diese Teilung 
ergibt. Die Dienstdauer der Gewählten erstreckt 
sich auf die Wahlzeit, ausgenommen in den rechts- 
rheinischen Gemeinden mit Stadtverfassung die nicht- 
rechtskundigen Bürgermeister und Magistratsmit- 
glieder, die auf sechs Jahre, und die Gemeinde- 
bevollmächtigten, die auf neun Jahre in der Art 
gewählt werden, daß von den Magistratsmitgliedern 
allo drei Jahre die ältere Hälfte und von den 
Gemeindebevollmächtigten das älteste Drittel aus- 
scheidet. Die Gemeindewahlen, die hinsichtlich ihrer 
Rechtsgültigkeit einer staatsaufsichtlichen Prüfung 
und hinsichtlich der Bürgermeister, rechtskundigen 
Magistratsräte, Beigeordneten und Adjunkten der Be- 
stätigung des Staatsministeriums des Innern (für die 
unmittelbaren Städte), der Kreisregierung, Kammer 
des Innern (für die übrigen Gemeinden mit Stadt- 
verfassung, dann für die Gemeinden und Bürger- 
meistereien der Pfalz) bzw. des Bezirksamts (für die 
Landgemeinden und Bürgermeistereien rechts des 
Rheines) bedürfen, finden in der Zeit vom 1. November 
bis zum 15. Dezember, außerordentliche oder Er-
	        
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