78 III. Gemeinden und Gemeindeverfassung.
halten als zu Wählende vorhanden sind. Das Wahl-
ergebnis wird in der Weise festgestellt, daß zunächst
aus den gültigen Wahlzetteln die Zahl der gültigen
Stimmen für jeden Kandidaten, dann je die Zahlen
der für jede Vorschlagsliste, für die verbundenen
Listen und für die Einzelkandidaten abgegebenen
Stimmen berechnet und endlich die Gesamtzahl der
gültigen Stimmen festgestellt wird. Die Gesamtzahl
der gültigen Stimmen wird durch die um eins ver-
mehrte Zahl der zu wählenden Gemeindebevollmäch-
tigten oder Gemeinderäte geteilt. Mit der sich hieraus
ergebenden, nötigenfalls aufgerundeten Zahl werden
dann die Stimmzahlen der einzelnen Vorschlagslisten
der Reihe nach geteilt und endlich jeder Vorschlags-
liste soviel Stellen zugewiesen als diese Teilung
ergibt. Die Dienstdauer der Gewählten erstreckt
sich auf die Wahlzeit, ausgenommen in den rechts-
rheinischen Gemeinden mit Stadtverfassung die nicht-
rechtskundigen Bürgermeister und Magistratsmit-
glieder, die auf sechs Jahre, und die Gemeinde-
bevollmächtigten, die auf neun Jahre in der Art
gewählt werden, daß von den Magistratsmitgliedern
allo drei Jahre die ältere Hälfte und von den
Gemeindebevollmächtigten das älteste Drittel aus-
scheidet. Die Gemeindewahlen, die hinsichtlich ihrer
Rechtsgültigkeit einer staatsaufsichtlichen Prüfung
und hinsichtlich der Bürgermeister, rechtskundigen
Magistratsräte, Beigeordneten und Adjunkten der Be-
stätigung des Staatsministeriums des Innern (für die
unmittelbaren Städte), der Kreisregierung, Kammer
des Innern (für die übrigen Gemeinden mit Stadt-
verfassung, dann für die Gemeinden und Bürger-
meistereien der Pfalz) bzw. des Bezirksamts (für die
Landgemeinden und Bürgermeistereien rechts des
Rheines) bedürfen, finden in der Zeit vom 1. November
bis zum 15. Dezember, außerordentliche oder Er-