80 Ill. Gemeinden und Gemeindeverfassung.
der Dauer des Verlustes der bürgerlichen Ehren-
rechte.
Der Bürgermeister (bzw. erste Bürgermeister) ist
einerseits Vorstand der kollegialen Gemeindebehörde,
des Magistrats, Gemeindeausschusses oder Gemeinde-
rats, anderseits selbständige Gemeindebehörde; ihm
steht die Geschäftsverteilung und der Vorsitz in den
Sitzungen zu; in den Gemeinden mit Stadtverfassung
erledigt er jene Geschäfte, die sich nicht zur kol-
legialen Behandlung eignen ; in den Landgemeinden und
in den Gemeinden der Pfalz ist der Bürgermeister
die Ortspolizeibehörde und hat außerdem eine Reihe
einzelner Aufgaben. Die kollegiale Gemeindebehörde
(Magistrat, Gemeindeausschuß, Gemeinderat) dagegen
vertritt die Gemeinde nach außen in bürgerlich- und
öffentlichrechtlicher Beziehung; sie ist zuständig zum
Erlasse ortspolizeilicher Vorschriften, zur Beschluß-
fassung über polizeiliche Einrichtungen und Anstalten;
sie ist das regelmäßige Organ der Selbstgesetzgebung
der Gemeinde; sie führt den Gemeindehaushalt und
das Vermögen der Gemeinde und der örtlichen
Stiftungen; sie nimmt teil an der Armenpflege, dem
Kirchen- und Schulwesen; in den Gemeinden mit Stadt-
verfassung ist sie auch Ortspolizeibehörde. Die Be-
fugnisse der Gemeindevertretungen (Kollegium der Ge-
meindebevollmächtigten, Gemeindeversammlung) sind
ausdrücklich gesetzlich vorgeschrieben; sie bestehen
entweder in der Zustimmung zu den Beschlüssen der
Gemeindebehörde oder in einseitiger Beschlußfassung,
die dann für die Gemeindebehörde bindend ist.
b) Rechtliche Stellung.
Die Gemeinden sind öffentliche Köperschaften
mit dem Rechte der Selbstverwaltung nach Maßgabe
der Gesetze; ihr Wirkungskreis ist ein doppelter:
ein eigener, die Gemeindeverwaltung oder Jie Be-