Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Bayern.

80 Ill. Gemeinden und Gemeindeverfassung. 
der Dauer des Verlustes der bürgerlichen Ehren- 
rechte. 
Der Bürgermeister (bzw. erste Bürgermeister) ist 
einerseits Vorstand der kollegialen Gemeindebehörde, 
des Magistrats, Gemeindeausschusses oder Gemeinde- 
rats, anderseits selbständige Gemeindebehörde; ihm 
steht die Geschäftsverteilung und der Vorsitz in den 
Sitzungen zu; in den Gemeinden mit Stadtverfassung 
erledigt er jene Geschäfte, die sich nicht zur kol- 
legialen Behandlung eignen ; in den Landgemeinden und 
in den Gemeinden der Pfalz ist der Bürgermeister 
die Ortspolizeibehörde und hat außerdem eine Reihe 
einzelner Aufgaben. Die kollegiale Gemeindebehörde 
(Magistrat, Gemeindeausschuß, Gemeinderat) dagegen 
vertritt die Gemeinde nach außen in bürgerlich- und 
öffentlichrechtlicher Beziehung; sie ist zuständig zum 
Erlasse ortspolizeilicher Vorschriften, zur Beschluß- 
fassung über polizeiliche Einrichtungen und Anstalten; 
sie ist das regelmäßige Organ der Selbstgesetzgebung 
der Gemeinde; sie führt den Gemeindehaushalt und 
das Vermögen der Gemeinde und der örtlichen 
Stiftungen; sie nimmt teil an der Armenpflege, dem 
Kirchen- und Schulwesen; in den Gemeinden mit Stadt- 
verfassung ist sie auch Ortspolizeibehörde. Die Be- 
fugnisse der Gemeindevertretungen (Kollegium der Ge- 
meindebevollmächtigten, Gemeindeversammlung) sind 
ausdrücklich gesetzlich vorgeschrieben; sie bestehen 
entweder in der Zustimmung zu den Beschlüssen der 
Gemeindebehörde oder in einseitiger Beschlußfassung, 
die dann für die Gemeindebehörde bindend ist. 
b) Rechtliche Stellung. 
Die Gemeinden sind öffentliche Köperschaften 
mit dem Rechte der Selbstverwaltung nach Maßgabe 
der Gesetze; ihr Wirkungskreis ist ein doppelter: 
ein eigener, die Gemeindeverwaltung oder Jie Be-
	        
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