Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Bayern.

$ 10. Ortsgemeinden. 81 
sorgung der eigentlichen Gemeindeangelegenheiten, 
und ein übertragener, die Besorgung staatlicher Ver- 
waltungsgeschäfte, 
Der Kern des eigenen gemeindlichen 
Wirkungskreises ist die Führung des Gemeinde- 
haushalts, die gemeindliche Geschäftsführung und die 
Erlassung von Gemeindesatzungen (statutarischen Be- 
stimmungen, zu unterscheiden von den ortspolizei- 
lichen Vorschriften, die die Gemeinde im übertragenen 
Wirkungskreise erläßt). Die Tätigkeit der Gemeinden 
in ihrem eigenen Wirkungskreise ist in der Regel 
eine freie; die Handhabung der Staatsaufsicht erstreckt 
sich nur darauf, 1. daß die gesetzlichen Schranken 
der den Gemeinden zustehenden Befugnisse nicht 
zum Nachteile des Staates überschritten werden, 
2. daß die gesetzlichen Vorschriften beobachtet werden, 
durch die das Ermessen der Gemeindebehörden inner- 
halb des Kreises ihrer Befugnisse beschränkt ist, 
3. daß die den Gemeinden gesetzlich obliegenden 
öffentlichen Verpflichtungen erfüllt und 4. daß die 
gesetzlichen Vorschriften über die Geschäftsführung 
beobachtet werden. In einer Reihe von Fällen, fast 
durchweg auf dem Gebiete der gemeindlichen Ver- 
mögensverwaltung, ist auch die Genehmigung der 
vorgesetzten Verwaltungsbehörde (Staatskuratel) er- 
forderlich. 
Die Staatsaufsicht in eigentlichen Gemeinde- 
angelegenheiten wird unter oberster Leitung des 
Staatsministeriums des Innern von den allgemeinen 
Verwaltungsbehörden ausgeübt, die zu diesem Zweck 
das Recht haben, von der Tätigkeit der Gemeinde- 
behörden Einsicht zu nehmen und Amts- und Kassen- 
visitationen vorzunehmen. Zuständig sind regelmäßig 
die Bezirksämter, gegenüber unmittelbaren Städten die 
Kreisregierungen, Kammer des Innern, die auch auf- 
sichtliche Zwangsbeschlüsse gegenüber den anderen, 
v. Sutner, Bayern. 6
	        
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