$ 10. Ortsgemeinden. 81
sorgung der eigentlichen Gemeindeangelegenheiten,
und ein übertragener, die Besorgung staatlicher Ver-
waltungsgeschäfte,
Der Kern des eigenen gemeindlichen
Wirkungskreises ist die Führung des Gemeinde-
haushalts, die gemeindliche Geschäftsführung und die
Erlassung von Gemeindesatzungen (statutarischen Be-
stimmungen, zu unterscheiden von den ortspolizei-
lichen Vorschriften, die die Gemeinde im übertragenen
Wirkungskreise erläßt). Die Tätigkeit der Gemeinden
in ihrem eigenen Wirkungskreise ist in der Regel
eine freie; die Handhabung der Staatsaufsicht erstreckt
sich nur darauf, 1. daß die gesetzlichen Schranken
der den Gemeinden zustehenden Befugnisse nicht
zum Nachteile des Staates überschritten werden,
2. daß die gesetzlichen Vorschriften beobachtet werden,
durch die das Ermessen der Gemeindebehörden inner-
halb des Kreises ihrer Befugnisse beschränkt ist,
3. daß die den Gemeinden gesetzlich obliegenden
öffentlichen Verpflichtungen erfüllt und 4. daß die
gesetzlichen Vorschriften über die Geschäftsführung
beobachtet werden. In einer Reihe von Fällen, fast
durchweg auf dem Gebiete der gemeindlichen Ver-
mögensverwaltung, ist auch die Genehmigung der
vorgesetzten Verwaltungsbehörde (Staatskuratel) er-
forderlich.
Die Staatsaufsicht in eigentlichen Gemeinde-
angelegenheiten wird unter oberster Leitung des
Staatsministeriums des Innern von den allgemeinen
Verwaltungsbehörden ausgeübt, die zu diesem Zweck
das Recht haben, von der Tätigkeit der Gemeinde-
behörden Einsicht zu nehmen und Amts- und Kassen-
visitationen vorzunehmen. Zuständig sind regelmäßig
die Bezirksämter, gegenüber unmittelbaren Städten die
Kreisregierungen, Kammer des Innern, die auch auf-
sichtliche Zwangsbeschlüsse gegenüber den anderen,
v. Sutner, Bayern. 6