Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Bayern.

Erste Abteilung. 
Geschichtliche Entwicklung. 
$ 1. Das Land. 
Bayern, ein durch verschiedene Erwerbungen von 
seiten der Herrscher des vormaligen Stammesherzog- 
tums zu dem vorhandenen Ganzen zusammengefügtes 
Land, nach Größe und Bedeutung zurzeit der zweite 
Staat des Deutschen Reiches, besteht aus zwei Teilen, 
die sehr verschiedene Ausdehnung besitzen. Der 
größere umfaßt sieben Regierungsbezirke (Kreise) 
und wird auch Bayern rechts des Rheines genannt; 
der kleinere ist der Regierungsbezirk der Pfalz, das 
linksrheinische Bayern. 
Bereits seit der im Jahre 1777 erfolgten Wieder- 
vereinigung der beiden durch den Vertrag von Pavia 
(1329) getrennten Herrschaften unter einem Landes- 
herrn bestand das bayerische Gebiet aus diesen zwei 
Hauptländern, dem Kurfürstentum Bayern und der 
Kurpfalz mit ihren bezüglichen Nebenländern. Die 
wesentlichsten Veränderungen erlitt das bayerische 
Gebiet am Anfange des vorigen Jahrhunderts. Die 
Verluste, die Bayern durch den Luneviller Frieden 
erlitten hatte, suchte der Reichs-Deputationshaupt- 
schluß von 1803 durch Überweisung der säkulari- 
sierten Klöster und Stifte und der mediatisierten 
Reichsstädte zu ersetzen, wozu der Preßburger Friede 
v. Sutner, Bayern. 1
	        
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