88 III. Gemeinden und Gemeindeverfassung.
Nutzungen allen Heimatberechtigten zu, die seit Jahres-
frist in der Gemeinde wohnen und einen eigenen Herd
besitzen; endlich besteht keine Pflicht zur Annahme
einer Wahl. Das Bürgerrecht wird diesseits des
Rheins durch die Gemeindebehörde (in Gemeinden
mit Stadtverfassung unter Zustimmung der Gemeinde-
bevollmächtigten, wenn ein gesetzlicher Anspruch nicht
vorliegt), in der Pfalz durch den Gemeinderat ver-
liehen; nach beiden Gemeindeordnungen können die
Gemeinden das Ehrenbürgerrecht als öffentliche Aus-
zeichnung, aber ohne weitere Wirkungen verleihen.
Streitigkeiten über Bürgerrecht und Bürgeraufnahms-
gebühren sind .‚Verwaltungsrechtssachen.
Unter dem Begriffe der Heimat, die sich ge-
schichtlich aus dem Armenpflegerechte entwickelt
hat, versteht man das Verhältnis der Zugehörigkeit
zu einer bestimmten Gemeinde. Die Wirkungen
dieser Zugehörigkeit lassen sich rechtswissenschaftlich
nicht in einer allgemeinen Formel ausdrücken. Nach
dem Gesetze gewährt die Heimat in einer Gemeinde
das Recht, in dem Gemeindebezirke sich aufzuhalten
und aus polizeilichen Gründen nicht weggewiesen zu
werden, und unter gewissen Voraussetzungen einen
Anspruch auf Unterstützung durch die Gemeinde
nach Maßgabe des Gesetzes über die Armenpflege
für den Fall eintretender Hilfsbedürftigkeit. Von
der eigentlichen oder wirklichen Heimat (auch Heimat
schlechtweg) unterscheidet sich die uneigentliche
oder vorläufige Heimat; erstere setzt den Besitz der
Staatsangehörigkeit voraus und kennt, wo das Gesetz
nicht anders bestimmt, keinen Unterschied in bezug
auf das Geschlecht; letztere begründet keine Zu-
gehörigkeit zu der Gemeinde, sondern gewährt nur
das Aufenthaltsrecht. Eine mehrfache Heimat ist
unmöglich. Die eigentliche wie die uneigentliche
Heimat ist entweder eine selbständige oder eine