Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Bayern.

88 III. Gemeinden und Gemeindeverfassung. 
Nutzungen allen Heimatberechtigten zu, die seit Jahres- 
frist in der Gemeinde wohnen und einen eigenen Herd 
besitzen; endlich besteht keine Pflicht zur Annahme 
einer Wahl. Das Bürgerrecht wird diesseits des 
Rheins durch die Gemeindebehörde (in Gemeinden 
mit Stadtverfassung unter Zustimmung der Gemeinde- 
bevollmächtigten, wenn ein gesetzlicher Anspruch nicht 
vorliegt), in der Pfalz durch den Gemeinderat ver- 
liehen; nach beiden Gemeindeordnungen können die 
Gemeinden das Ehrenbürgerrecht als öffentliche Aus- 
zeichnung, aber ohne weitere Wirkungen verleihen. 
Streitigkeiten über Bürgerrecht und Bürgeraufnahms- 
gebühren sind .‚Verwaltungsrechtssachen. 
Unter dem Begriffe der Heimat, die sich ge- 
schichtlich aus dem Armenpflegerechte entwickelt 
hat, versteht man das Verhältnis der Zugehörigkeit 
zu einer bestimmten Gemeinde. Die Wirkungen 
dieser Zugehörigkeit lassen sich rechtswissenschaftlich 
nicht in einer allgemeinen Formel ausdrücken. Nach 
dem Gesetze gewährt die Heimat in einer Gemeinde 
das Recht, in dem Gemeindebezirke sich aufzuhalten 
und aus polizeilichen Gründen nicht weggewiesen zu 
werden, und unter gewissen Voraussetzungen einen 
Anspruch auf Unterstützung durch die Gemeinde 
nach Maßgabe des Gesetzes über die Armenpflege 
für den Fall eintretender Hilfsbedürftigkeit. Von 
der eigentlichen oder wirklichen Heimat (auch Heimat 
schlechtweg) unterscheidet sich die uneigentliche 
oder vorläufige Heimat; erstere setzt den Besitz der 
Staatsangehörigkeit voraus und kennt, wo das Gesetz 
nicht anders bestimmt, keinen Unterschied in bezug 
auf das Geschlecht; letztere begründet keine Zu- 
gehörigkeit zu der Gemeinde, sondern gewährt nur 
das Aufenthaltsrecht. Eine mehrfache Heimat ist 
unmöglich. Die eigentliche wie die uneigentliche 
Heimat ist entweder eine selbständige oder eine
	        
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