90 III. Gemeinden und Gemeindeverfassung.
Staatsangehörigkeitsverlust des F'amilienhauptes, der
sie nicht mit ergreift, bei Männern, die noch die ur-
sprüngliche Heimat besitzen, durch Verehelichung;
unabhängig von der bisherigen unselbständigen Heimat
wird eine selbständige Heimat erworben a) durch An-
stellung (Diener des Staates, der öffentlichen Religions-
gesellschaften, der Gemeinden, öffentlichen Körper-
schaften und öffentlichen Stiftungen erwerben durch
endgültige Anstellung zu einem bestimmten Amte oder
Dienste die Heimat in der Gemeinde des Amtssitzes,
Schullehrer in der Gemeinde des Schulsitzes, Ofh-
ziere und Militärbeamte im Offiziersrange in der Ge-
meinde ihrer Garnison oder ihres Amtssitzes), b) mit
dem Bürgerrechte, c) durch Verleihung durch die Ge-
meinde (Anspruch auf Verleihung des Heimatrechts
in der Aufenthaltsgemeinde haben jene Angehörigen
des bayerischen Staates, die im Alter der Volljährig-
keit ununterbrochen vier Jahre lang freiwillig und
selbständig in der Gemeinde sich aufgehalten, während
dieser Zeit unmittelbare Steuern an den Staat ge-
zahlt, ihre Verpflichtungen gegen die Gemeindekasse
erfüllt, Armenunterstützung aber weder beansprucht
noch erhalten haben, außerdem jene Angehörigen,
die sich im Alter der Volljährigkeit ununterbrochen
sieben Jahre lang freiwillig in der Gemeinde auf-
gehalten und während dieser Zeit Armenunterstützung
weder beansprucht noch erhalten haben; beide Be-
stimmungen finden auch auf Landfremde Anwendung;
doch wird die Heimatverleihung erst mit dem Erwerbe
der Staatsangehörigkeit wirksam. In der Pfalz finden
beide Bestimmungen nur dann Anwendung, wenn ein
Angehöriger der rechtsrheinischen Landesteile die
Heimat in einer pfälzischen Gemeinde beansprucht.
Der Anspruch auf Verleihung des Heimatrechts kann
sowohl von dem Berechtigten als auch von der bis-
herigen Heimatgemeinde gestellt werden. Aber auch