Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Bayern.

90 III. Gemeinden und Gemeindeverfassung. 
Staatsangehörigkeitsverlust des F'amilienhauptes, der 
sie nicht mit ergreift, bei Männern, die noch die ur- 
sprüngliche Heimat besitzen, durch Verehelichung; 
unabhängig von der bisherigen unselbständigen Heimat 
wird eine selbständige Heimat erworben a) durch An- 
stellung (Diener des Staates, der öffentlichen Religions- 
gesellschaften, der Gemeinden, öffentlichen Körper- 
schaften und öffentlichen Stiftungen erwerben durch 
endgültige Anstellung zu einem bestimmten Amte oder 
Dienste die Heimat in der Gemeinde des Amtssitzes, 
Schullehrer in der Gemeinde des Schulsitzes, Ofh- 
ziere und Militärbeamte im Offiziersrange in der Ge- 
meinde ihrer Garnison oder ihres Amtssitzes), b) mit 
dem Bürgerrechte, c) durch Verleihung durch die Ge- 
meinde (Anspruch auf Verleihung des Heimatrechts 
in der Aufenthaltsgemeinde haben jene Angehörigen 
des bayerischen Staates, die im Alter der Volljährig- 
keit ununterbrochen vier Jahre lang freiwillig und 
selbständig in der Gemeinde sich aufgehalten, während 
dieser Zeit unmittelbare Steuern an den Staat ge- 
zahlt, ihre Verpflichtungen gegen die Gemeindekasse 
erfüllt, Armenunterstützung aber weder beansprucht 
noch erhalten haben, außerdem jene Angehörigen, 
die sich im Alter der Volljährigkeit ununterbrochen 
sieben Jahre lang freiwillig in der Gemeinde auf- 
gehalten und während dieser Zeit Armenunterstützung 
weder beansprucht noch erhalten haben; beide Be- 
stimmungen finden auch auf Landfremde Anwendung; 
doch wird die Heimatverleihung erst mit dem Erwerbe 
der Staatsangehörigkeit wirksam. In der Pfalz finden 
beide Bestimmungen nur dann Anwendung, wenn ein 
Angehöriger der rechtsrheinischen Landesteile die 
Heimat in einer pfälzischen Gemeinde beansprucht. 
Der Anspruch auf Verleihung des Heimatrechts kann 
sowohl von dem Berechtigten als auch von der bis- 
herigen Heimatgemeinde gestellt werden. Aber auch
	        
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