Full text: Die Begründung des Deutschen Reiches durch Wilhelm I. Zweiter Band. (2)

104 Thätigkeit des erneuerten Bundestags. 1851 
Ligorianer in das Reich zurückgerufen, das ganze Schulwesen 
der Aufsicht der Bischöfe unterstellt, alle weltlichen Beamten 
zu kräftiger Unterstützung der kirchlichen Censuren und Sitten- 
zucht angewiesen. Ganz wie der erste Napoleon meinte jetzt auch 
Fürst Schwarzenberg sagen zu können: mit meinen Soldaten, 
Polizisten und Klerikern thue ich im Lande, was ich will. 
Der Adel erhielt bei diesem System, namentlich seit 
die ungarischen Magnaten noch einmal eine eigene Meinung 
auszusprechen gewagt hatten, nur spärliche Brocken. Die 
Robotfreiheit der Bauern blieb aufrecht; den Edelleuten 
wurde dafür die Befugniß zur Errichtung von Fideicommissen 
gewährt; ihre Güter wurden aus dem Gemeindeverbande 
ausgeschieden, und ihnen Hoffnung auf eine ständische Bezirks- 
vertretung mit berathender Stimme gegeben. Stärkere poli- 
tische Rechte blieben ihnen versagt. 
Drei kaiserliche Handschreiben vom 20. August, und 
drei weitere Handschreiben vom 31. December 1851 ver- 
kündeten den Völkern Osterreichs die Aufhebung der Ver- 
fassung und die Grundsätze der absolutistischen Centralisation. 
Keine Stimme erhob sich dagegen. Die Landtage waren 
beseitigt, die Presse lag in festen Banden, jeder Widerspruch 
wäre auf der Stelle erstickt und schwer geahndet worden. 
Erst in weiterem Verlaufe lehrten die Folgen, daß Schranken- 
losigkeit nicht immer eine Quelle der Stärke ist. 
Nachdem die kaiserliche Regierung im August 1851 zum 
Entschlusse über dies Verfahren gekommen war, erging im 
September eine dringende Mahnung nach Berlin, auf gleiche 
Weise auch in Preußen den Erzeugnissen der Revolution den 
Garaus zu machen und vor allen Dingen die Verfassung 
von 1850 wieder aus der Welt zu schaffen.
	        
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