1851 Der Reactions-Ausschuß. 113
wünschten Verbote schlechter Zeitungen durch den Bundestag
nicht beliebt, sondern ein anderer Ausschuß mit der Vor-
bercitung eines Bundespreßgesetzes beauftragt.
Der Reactionsausschuß, wie die Herren Bundestags-
gesandten selbst ihre Schöpfung vom 23. August lächelnd zu
nennen pflegten, erhielt sehr bald vielfache Beschäftigung.
Außer Kurhessen, dessen Passionszeit längst begonnen hatte,
kamen allmählich die Verfassungen von Anhalt, Bremen,
Hamburg, Frankfurt, Hannover, Lippe, Sachsen-Coburg,
Liechtenstein, Hessen-Homburg, Waldeck, in bundestägliche Be-
handlung. Auch hier würde es den heutigen Leser ermüden,
sich durch die zahlreichen Schriften und Gegenschriften dieser
längst gegenstandslos gewordenen Händel durchzuarbeiten: in
den meisten Fällen waren es aristokratische Corporationen,
welche in den Revolutionsjahren die Standschaft eingebüßt
hatten, und Herstellung beim Bunde verlangten und erhielten.
Mit welcher Achtung vor Bundesrecht und Landrecht, mit
welchem Sinne für praktische Zweckmäßigkeit, und mit welchem
Eifer politisches Parteigeistes gelegentlich bei diesen Re-
staurationen verfahren wurde, soll wenigstens an einem in
mehrfacher Beziehung hervorragenden Beispiele, an dem Ver-
laufe der kurhessischen Execution, anschaulich gemacht werden.
Wir haben früher gesehen, wie gleich die Einleitung
der Exccution der rechtlichen Begründung entbehrte. Die
hessische Regierung hatte den Ständen fort und fort die von
der Verfassung angeordnete Vorlage eines Budgets ver-
weigert und um so nachdrücklicher vier Mal außerordentliche
Credite begehrt. Sachliche Gründe für eine solche Ver-
schleppung des Budgets waren nicht erkennbar, und die
Stände thaten nur ihre Pflicht, indem sie endüich bis zur
v Sybel, Begrundung d. deutschen Reiches. II.