Full text: Die Begründung des Deutschen Reiches durch Wilhelm I. Zweiter Band. (2)

1851 Der Reactions-Ausschuß. 113 
wünschten Verbote schlechter Zeitungen durch den Bundestag 
nicht beliebt, sondern ein anderer Ausschuß mit der Vor- 
bercitung eines Bundespreßgesetzes beauftragt. 
Der Reactionsausschuß, wie die Herren Bundestags- 
gesandten selbst ihre Schöpfung vom 23. August lächelnd zu 
nennen pflegten, erhielt sehr bald vielfache Beschäftigung. 
Außer Kurhessen, dessen Passionszeit längst begonnen hatte, 
kamen allmählich die Verfassungen von Anhalt, Bremen, 
Hamburg, Frankfurt, Hannover, Lippe, Sachsen-Coburg, 
Liechtenstein, Hessen-Homburg, Waldeck, in bundestägliche Be- 
handlung. Auch hier würde es den heutigen Leser ermüden, 
sich durch die zahlreichen Schriften und Gegenschriften dieser 
längst gegenstandslos gewordenen Händel durchzuarbeiten: in 
den meisten Fällen waren es aristokratische Corporationen, 
welche in den Revolutionsjahren die Standschaft eingebüßt 
hatten, und Herstellung beim Bunde verlangten und erhielten. 
Mit welcher Achtung vor Bundesrecht und Landrecht, mit 
welchem Sinne für praktische Zweckmäßigkeit, und mit welchem 
Eifer politisches Parteigeistes gelegentlich bei diesen Re- 
staurationen verfahren wurde, soll wenigstens an einem in 
mehrfacher Beziehung hervorragenden Beispiele, an dem Ver- 
laufe der kurhessischen Execution, anschaulich gemacht werden. 
Wir haben früher gesehen, wie gleich die Einleitung 
der Exccution der rechtlichen Begründung entbehrte. Die 
hessische Regierung hatte den Ständen fort und fort die von 
der Verfassung angeordnete Vorlage eines Budgets ver- 
weigert und um so nachdrücklicher vier Mal außerordentliche 
Credite begehrt. Sachliche Gründe für eine solche Ver- 
schleppung des Budgets waren nicht erkennbar, und die 
Stände thaten nur ihre Pflicht, indem sie endüich bis zur 
v Sybel, Begrundung d. deutschen Reiches. II.
	        
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