114 Thätigkeit des erneuerten Bundestags. 1850
Vorlage eines Budgets weitere Bewilligung ablehnten, und
ebenso durften die Finanzbeamten, als Hassenpflug auf dem
Verordnungswege die Erhebung der Steuern befahl, gegen
das ausdrückliche Verbot der Verfassung diesem Befehle nicht
nachkommen.
Offenbar wäre es, als Hassenpflug hierüber beim Bunde
Beschwerde erhob, Sache des Bundestags gewesen, zunächst
ihn selbst zur Pflichterfüllung, zur Budgetvorlage, anzuweisen.
Statt dessen aber bestätigte der Bundestag unzögerlich Hassen-
pflug's Schlußfolgerung, das Verhalten der Stände sei eine
Steuerverweigerung, eine solche sei nach dem Bundesgesetze
von 1832 gleichbedeutend mit Aufruhr und im Falle eines
Aufruhrs habe nach Artikel 26 und 57 der Wiener Schluß-
acte der Bundestag die Pflicht, zu helfen, wenn die bedrängte
Regierung der nöthigen Kraft zum Widerstande entbehre.
Also wurde zur Herstellung der Ordnung schleunigst Execution
beschlossen, trotz der positiven Vorschrift der Wiener Schluß-
acte, daß ein solches Verfahren erst nach Erschöpfung aller
andern verfassungsmäßigen Mittel einzutreten habe: solcher
Mittel für Fälle der vorliegenden Art gab es nun, wie
früher erwähnt, mehrere, nämlich außer dem Schiedsgerichte
der Union das in der hessischen Verfassung vorgesehene
Compromißgericht und das durch Gesetz von 1834 angeordnete
Bundesschiedsgericht. Dann aber wären ja die Wirren auf
friedliche Weise geordnet worden, die Sendung von Bundes-
truppen nach Cassel wäre weggefasllen, und die schöne Ge-
legenheit zur Schädigung der p##r ußischen Union verloren
gegangen. Also geschah jener Geri hte nicht mit einer Silbe
Erwähnung; statt dessen rückte ein bayerisches Armeecorps,
durch einige Osterreicher verstärkt, in Kurhessen ein unter der