Full text: Die Begründung des Deutschen Reiches durch Wilhelm I. Zweiter Band. (2)

116 Thätigkeit des erneuerten Bundestags. 1850 
cution an Rechberg's Stelle übertrug. Peucker erhielt auch 
den Auftrag, im Interesse möglichst baldiger Beendigung der 
Execution das Vermittlungsgeschäft sowohl in Wilhelmsbad 
als in Cassel fortzusetzen, dort auf Entlassung Hassenpflug's 
und Rückkehr des Kurfürsten in seine Residenz, hier auf frei- 
willige Steuererhebung und Steuerzahlung zu dringen; dann 
sollte die Rechtsfrage auf den Dresdener Conferenzen geprüft 
werden. Aber in Wilhelmsbad richtete der General nicht 
mehr als Niebuhr aus. Von einer Entlassung Hassenpflug's 
durfte keine Rede sein; nach Kassel wollte der Kurfürst erst 
nach vollständiger Unterwerfung der Rebellen und Octroy- 
irung verschiedener nothwendiger Verordnungen zurückkehren. 
Während nun die Executionstruppen nach Passirung der 
preußischen Etappenstraße langsam auf Cassel heranrückten, 
eilte Peucker am 17. December ebenfalls dorthin, und stellte 
dem höchsten Gerichtshof eindringlich die sachliche Nothwendig- 
keit und die rechtliche Möglichkeit der Unterwerfung vor, nach- 
dem dieselbe jetzt auf Grund der Olmützer Punctation von der 
Gesammtheit der deutschen Regierungen verlangt, und Aussicht 
auf Erörterung der Rechtsfrage in Dresden gegeben werde. 
Die Richter waren geneigt dazu, da kam am 19, ein Schreiben 
von Leiningen, worin die Entwaffnung der Bürgerwehr, die 
Auflösung des ständischen Ausschusses, die Anerkennung des 
Kriegsstandes gefordert, und jeder Weigerung die bewaffnete 
Execution durch bayerische Truppen angedroht wurde. Darauf 
erklärten die Richter einstimmig, das sei unmöglich. Das Ein- 
rücken der Bayern in Cassel und die Auflösung sämmtlicher 
Behörden stand damit unmittelbar bevor. Peucker's Beschwerde 
bei Leiningen erzielte nur die Antwort, er, Leiningen, habe 
als österreichischer Commissar noch keine Instruction, und
	        
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