120 Thätigkeit des erneuerten Bundestags. 1851
liches Verfahren über die Veranlassung derselben, über die
rechtliche Begründung der Hassenpflug'schen September=
Ordonnanzen, und befahl seinem Minister, zu diesem Behufe
die Wiederbelebung des Bundesschiedsgerichts von 1834 in
Vorschlag zu bringen. Dasselbe könne dann auch vom
Bundestag den weitern Auftrag zu einer Untersuchung er-
halten, in wie weit die Bestimmungen der kurhessischen Ver-
fassung mit den Bundesgesetzen vereinbar seien. Hier war
doch der Ausdruck einer Gesinnung, daß nicht mit völliger
Willkür in ein dem Volke theuer gewordenes Verfassungs-
leben hineingegriffen werden dürfe; es war zugleich eine
letzte Regung des Mitleids mit einem Lande, über welches
das Unglück hereingebrochen war, weil es lieber zur preußi-
schen Union als zu dem illegalen Bundestage halten wollte.
Aber der König stand mit seiner Auffassung völlig vereinzelt.
Sein Vorschlag des Bundesschiedsgerichts fand, so weit ich
sehe, weder Widerlegung noch Beachtung. Man ging still-
schweigend an ihm vorüber.
Fürst Schwarzenberg setzte damals noch große Hoffnung
auf die Dresdener Conferenzen, welche sowohl allgemeine
Grundsätze für die deutschen Landesverfassungen feststellen,
als auch für deren Durchführung eine starke Bundesexecutive
erschaffen sollten. Durch diese würde dann auch das kur-
hessische Staatsrecht geregelt werden. Bis zu einem so glück-
lichen Zeitpunkt aber die kurhessische Regierung ohne thätigen
Beistand zu lassen, sei trotz der Wiederaufnahme der Steuer-
zahlung unmöglich; man würde also einstweilen von Fall
zu Fall verfahren, im Namen des Bundes eingreifen, wo es
Noth thäte, durch die beiden Commissare jede Erneuerung
der Anarchie verhindern. Über einen Rechtstitel für ein