Full text: Die Begründung des Deutschen Reiches durch Wilhelm I. Zweiter Band. (2)

124 Thätigkeit des erneuerten Bundestags. 1851 
neue Verfassung dem Volke die nöthigen Bürgschaften gegen 
Willkür und Eigenmacht gebe. Die Commissare müssen also 
unter möglichster Wahrung der landesherrlichen Autorität 
einen directen Antheil an der Regierung nehmen, und im 
Namen des Bundes die Controle über die Verwaltung aus- 
üben, welche nach der Verfassung der Ständeversammlung 
zukam. Zugleich wurde vorgeschlagen, daß den Commissaren 
ihre Vollmacht durch die Gesammtheit der deutschen Regie- 
rungen, also durch Beschluß der Dresdener Conferenzen ge- 
geben werde, wo dann auch nach dem Wunsche des Königs 
das Bundesschiedsgericht zur schließlichen Entscheidung der 
Sache eingesetzt werden könnte. 
Eine Verhandlung der Dresdener Conferenz über die 
Angelegenheit erschien jedoch dem Fürsten Schwarzenberg, und 
nicht weniger auch dem Herrn von Manteuffel nach seiner per- 
sönlichen Ansicht bedenklich; es sei rathsamer, zwar cine Prüfung 
des commissarischen Werkes den in Dresden zu beschließenden 
neuen Bundesbehörden vorzubehalten, für jetzt aber sollte 
jedem Commissar seine Vollmacht von seiner Regierung „im 
Namen des Bundes“ ausgestellt werden. Für Österreich, 
erklärte Fürst Schwarzenberg, gebe es hier keinen besseren 
Vertreter als den Grafen Leiningen; für Preußen war zur 
Vollziehung solcher Aufträge der auf Recht und Gesetz hal- 
tende General Peucker absolut ungeeignet; er erhielt also im 
März die schon mehrmals begehrte Entbindung von seinem 
undankbaren Posten, und als Nachfolger einen alten Bekannten 
und Gönner Hassenpflug's, den vormärzlichen Justizminister 
Uhden, einen Mann, der unter biedermännischen Umgangs- 
formen einen gründlichen Fanatismus für feudale Theorien 
und absolutistische Praxis verbarg.
	        
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