124 Thätigkeit des erneuerten Bundestags. 1851
neue Verfassung dem Volke die nöthigen Bürgschaften gegen
Willkür und Eigenmacht gebe. Die Commissare müssen also
unter möglichster Wahrung der landesherrlichen Autorität
einen directen Antheil an der Regierung nehmen, und im
Namen des Bundes die Controle über die Verwaltung aus-
üben, welche nach der Verfassung der Ständeversammlung
zukam. Zugleich wurde vorgeschlagen, daß den Commissaren
ihre Vollmacht durch die Gesammtheit der deutschen Regie-
rungen, also durch Beschluß der Dresdener Conferenzen ge-
geben werde, wo dann auch nach dem Wunsche des Königs
das Bundesschiedsgericht zur schließlichen Entscheidung der
Sache eingesetzt werden könnte.
Eine Verhandlung der Dresdener Conferenz über die
Angelegenheit erschien jedoch dem Fürsten Schwarzenberg, und
nicht weniger auch dem Herrn von Manteuffel nach seiner per-
sönlichen Ansicht bedenklich; es sei rathsamer, zwar cine Prüfung
des commissarischen Werkes den in Dresden zu beschließenden
neuen Bundesbehörden vorzubehalten, für jetzt aber sollte
jedem Commissar seine Vollmacht von seiner Regierung „im
Namen des Bundes“ ausgestellt werden. Für Österreich,
erklärte Fürst Schwarzenberg, gebe es hier keinen besseren
Vertreter als den Grafen Leiningen; für Preußen war zur
Vollziehung solcher Aufträge der auf Recht und Gesetz hal-
tende General Peucker absolut ungeeignet; er erhielt also im
März die schon mehrmals begehrte Entbindung von seinem
undankbaren Posten, und als Nachfolger einen alten Bekannten
und Gönner Hassenpflug's, den vormärzlichen Justizminister
Uhden, einen Mann, der unter biedermännischen Umgangs-
formen einen gründlichen Fanatismus für feudale Theorien
und absolutistische Praxis verbarg.