126 Thätigkeit des erneuerten Bundestags. 1851
2. Juni, ehe die neue Verfassung erscheinen könnte, bedürfe
man zur Sicherung der Ordnung nicht bloß des Erlasses
über den Eid der Officiere, sondern einer ganzen Reihe von
Verfügungen über die Civilstaatsdiener, das Oberappellations-
gericht, die Bezirksräthe, die Presse, die Vereine. Das Alles
sei unthunlich für den an die Verfassung eidlich gebundenen
Kurfürsten, und folglich ein Einschreiten des Bundes uner-
läßlich. Leider mußte Uhden bekennen, daß er einen Rechts-
titel für ein solches Einschreiten nicht zu finden vermöge.
Aber hier rede die sachliche Nothwendigkeit. Sonst würde die
Unsicherheit verewigt, die Gutgesinnten entmuthigt, die Übel-
wollenden zu fernern Wühlereien ermuntert. Daß der Bund
den Kurfürsten zu sofortiger Octroyirung der Gesetze auf-
fordere, könne er nicht rathen: bei der herrschenden Leiden-
schaft würden bedenkliche Unordnungen zu besorgen sein.
Das Zweckmäßigste wäre eine Verfügung des Bundes, daß
die Regierung die Gesetze unter der Controle der Commissare
ausarbeite. Manteuffel, mit Schwarzenberg darüber einig,
sagte einen Antrag beim Bundestage zu, nach dessen Annahme
Raum für das weitere Verfahren gewonnen sein würde.
Dieses Mal aber sollte es den Ubelthätern nicht gelingen,
ihre Schuld unter einer fremden Flagge zu decken. Die
beiden Bundestagsgesandten, Graf Thun und General von
Rochow, mußten berichten, daß sie keine Aussicht hätten, für
den Antrag eine Mehrheit zu gewinnen. Dies würde, schrieb
Rochow, nur dann gelingen, wenn eine ausdrückliche Billigung
der Richtung, in welcher die beiden Großmächte die hessische
Sache bisher behandelt haben, nicht begehrt, und wenn die
von uns beantragte Vollmacht auf eine bestimmte Zeitfrist
beschränkt würde. Die beiden Mächte fügten sich, und so