134 Thätigkeit des erneuerten Bundestags. 1852
die Genehmigung der von den Commissaren erlassenen
Verordnungen;
die Verfassung von 1831 nebst den sie ergänzenden
Gesetzen von 1848 und 1849 sei außer Wirksamkeit zu setzen;
die kurfürstliche Regierung sei aufzufordern, nach Er-
wägung dieses Ausschußberichtes, die mit den Commissaren
berathene Verfassung als Gesetz zu publiciren, dieselbe der
auf deren Grund einzuberufenden Ständeversammlung zur
Erklärung vorzulegen, und von dem Resultate dem Bunde
Bericht zu erstatten;
die Bundesversammlung ertheile jedoch dem Entwurfe
nur im Allgemeinen ihre Zustimmung, ohne sich über die
einzelnen Bestimmungen auszusprechen;
sie erwarte Bericht über die Beruhigung des Landes und
über die Beendigung des Kriegszustandes;
sie behalte sich auf die zu erwartenden Mittheilungen
weitere Beschlußnahme über eine definitive Erledigung der
kurhessischen Verfassungs-Angelegenheit vor.
Der Antrag entsprach der ursprünglichen Meinung Man-
teuffel's und der Commissare; Schwarzenberg ließ ihn sich
demnach um so mehr gefallen, als Luxemburg, Oldenburg mit
Waldeck und Schwarzburg, Weimar und die sächsischen Herzog-
thümer und die freien Städte mit dem ganzen Verfahren
nichts zu schaffen haben wollten, und auch sonst sich Stimmen
gegen einzelne Artikel des Antrags erhoben.
Am 27. März erfolgte darauf durch eine Mehrheit von
zehn Stimmen die Annahme des Ausschußantrags, und am
13. April 1852 in Cassel die Publication der neuen Ver-
fassung, sowie auf den 16. Juli die Einberufung der wahren,
oder wie dann die Thronrede sagte, der wirklichen Stände.