Full text: Die Begründung des Deutschen Reiches durch Wilhelm I. Zweiter Band. (2)

134 Thätigkeit des erneuerten Bundestags. 1852 
die Genehmigung der von den Commissaren erlassenen 
Verordnungen; 
die Verfassung von 1831 nebst den sie ergänzenden 
Gesetzen von 1848 und 1849 sei außer Wirksamkeit zu setzen; 
die kurfürstliche Regierung sei aufzufordern, nach Er- 
wägung dieses Ausschußberichtes, die mit den Commissaren 
berathene Verfassung als Gesetz zu publiciren, dieselbe der 
auf deren Grund einzuberufenden Ständeversammlung zur 
Erklärung vorzulegen, und von dem Resultate dem Bunde 
Bericht zu erstatten; 
die Bundesversammlung ertheile jedoch dem Entwurfe 
nur im Allgemeinen ihre Zustimmung, ohne sich über die 
einzelnen Bestimmungen auszusprechen; 
sie erwarte Bericht über die Beruhigung des Landes und 
über die Beendigung des Kriegszustandes; 
sie behalte sich auf die zu erwartenden Mittheilungen 
weitere Beschlußnahme über eine definitive Erledigung der 
kurhessischen Verfassungs-Angelegenheit vor. 
Der Antrag entsprach der ursprünglichen Meinung Man- 
teuffel's und der Commissare; Schwarzenberg ließ ihn sich 
demnach um so mehr gefallen, als Luxemburg, Oldenburg mit 
Waldeck und Schwarzburg, Weimar und die sächsischen Herzog- 
thümer und die freien Städte mit dem ganzen Verfahren 
nichts zu schaffen haben wollten, und auch sonst sich Stimmen 
gegen einzelne Artikel des Antrags erhoben. 
Am 27. März erfolgte darauf durch eine Mehrheit von 
zehn Stimmen die Annahme des Ausschußantrags, und am 
13. April 1852 in Cassel die Publication der neuen Ver- 
fassung, sowie auf den 16. Juli die Einberufung der wahren, 
oder wie dann die Thronrede sagte, der wirklichen Stände.
	        
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