1851 Streit über die deutsche Flotte. 151
für die Unterhaltung der Flotte zunächst die rückständigen
Matricular-Umlagen des Jahres 1848 eingezahlt und ver-
wandt würden. Die im Rückstand verbliebenen Staaten aber
wollten davon nichts wissen, und auf ihr Betreiben beschloß
der Bundestag am 7. Juli 1851 mit Stimmenmehrheit eine
neue Vorschußumlage von 532000 Gulden. Hiegegen legte
Preußen Verwahrung ein, weil nach Bundesrecht die Flotte
noch keine organische Einrichtung, und folglich, ganz wie es
die Süddeutschen in Dresden begehrt, für die zu ihrer Unter-
haltung nothwendigen Beschlüsse Einstimmigkeit erforderlich
sei. Dieser Vorgang wiederholte sich, als gegen Ende des
Jahres die Majorität zur Deckung des Ausfalls ein Anlehen
bei dem Hause Rothschild aufzunehmen beschloß: auch diese
gegen seinen Widerspruch verfügte Maaßregel wurde von
Preußen für verfassungswidrig und nichtig erklärt. Die Majo-
rität entgegnete, daß kein Bundesgesetz für solche Beschlüsse
die Einstimmigkeit fordere. Preußen begehrte umgekehrt den
Nachweis für die bundesrechtliche Competenz der Mehrheit.
Hiemit kam der Streit auf einen sehr bedenklichen Boden.
Die Majorität war der Ansicht, daß in zweifelhaften Fällen
über die Competenz des Bundestags nur dieser selbst, d. h.
seine Majorität, zu entscheiden habe, sonst könne ja der kleinste
Bundesstaat die nothwendigsten Beschlüsse durch sein Veto
hindern. Preußen erwiderte, nach dieser Theorie sei die ver-
fassungsmäßige Souveränität der Einzelstaaten der Willkür
der Majorität durch Erweiterung der Bundescompetenz schutz-
los Preis gegeben. Die beiden Sätze waren gleich unwider-
leglich; neben einander gestellt, bewiesen sie schlagend die
Unnatur und Unvernunft der Principien, auf welche die
Bundesverfassung von 1815 begründet war.