1859 Österreichs Widerspruch. 351
die damaligen Bundesbeschlüsse zwischen dem Kurfürsten und
dem Bunde ein fester Rechtsboden geschaffen, an welchem der
Bundestag nicht rütteln dürfe. Auch sei der bisher eingehaltene
Weg keineswegs aussichtslos. Erst durch Preußens Umkehr
seien in Kurhessen die eben in Beruhigung begriffenen Ge-
müther wieder aufgeregt worden; es bedürfe nichts weiter,
als daß der Bundestag seinen Ausschuß beauftrage, seinen
Bericht in einigen Punkten noch etwas günstiger für die
Stände umzugestalten, und sachlich tadellose Artikel der Ver-
fassung von 1831 als Amendements in die neue Verfassung
einzufügen. Aber unmöglich sei es, im umgekehrten Verfahren
die durch den Bundestag vernichtete Verfassung von 1831
als Ganzes herzustellen, und dann die einzelnen schädlichen
Artikel zu ermitteln und auszumerzen. Eine von Rechberg's
erstem Referenten in deutschen Sachen, Herrn von Biegeleben,
verfaßte Denkschrift vom 26. October erhob sich hier zu der
salbungsvollen Weihe der schönsten Metternich'schen Zeiten.
Ist es einmal anerkannt, sagte sie, daß die alte Verfassung
mit dem Bundesrechte unvereinbar war, so wird „kein Wohl-
meinender" es tadeln, daß die Gelegenheit zu einer vollstän-
digen Revision benutzt wurde, um unter der Autorität des
Bundes, unter „freier"“ Mitwirkung des Landes und mit
„gutem“ Willen „aller“ Betheiligten, ein vor aller künftigen
Anfechtung sicheres, des Beifalls der Regierung und „der
Unterthanen“ würdiges Werk zu erschaffen: das ist der wahre
Sinn des Bundesbeschlusses von 1852; zu diesem Zweck sind
wir bereit, die Zurückweisung an den Ausschuß auszusprechen,
um dort das Werk noch weiter zu vervollkommnen.
Es wurde Herrn von Schleinitz nicht schwer, in Wider-
legung dieser wohltönenden Redewendungen den preußischen