Full text: Die Begründung des Deutschen Reiches durch Wilhelm I. Zweiter Band. (2)

1860 Opposition im Landtage. 387 
Man erwog, daß, wenn man auf einige Nebenvortheile 
Verzicht leiste, ein neues Gesetz über die Dienstpflicht gar 
nicht nöthig sei. Das Gesetz von 1814 verfüge die allgemeine 
Wehrpflicht und den dreijährigen Dienst. Die Stärke des Heeres, 
hieß es dort weiter (also die Zahl der jährlichen Recruten), 
werde nach den jedesmaligen Verhältnissen des Staats be- 
stimmt: daß im Jahre 1814 diese Bestimmung alleiniges Recht 
des Königs gewesen, verstand sich von selbst; daß die Ver- 
fassung von 1850 hieran nichts geändert habe, war bis dahin 
von niemand bezweifelt worden. Daraus folgte dann noth- 
wendig das gleiche Recht des Königs für die Anordnung der 
Heereskörper, durch welche die ausgehobenen Recruten ihre 
militärische Bildung erhalten sollten, und auch in diesem 
Punkte hatte sich bisher keine Meinungsverschiedenheit gezeigt. 
Allerdings schien der Plan der Regierung, die drei jüngsten 
Jahrgänge der Landwehr an die Kriegsreserve der Linie zu über- 
weisen, nicht im Einklang mit dem Gesetze von 1814 zu stehen. 
Indessen galt auch in diesem die scharfe Trennung der Linie 
von der Landwehr nur für die Friedenszeit; im Kriege sollte 
einzig das Bedürfniß über die Verwendung der Mannschaft 
entscheiden: nun, die Kriegsreserve trat ja nur für den Kriegs- 
fall unter die Waffen, und dann war es auch nach dem alten 
Gesetze erlaubt, Landwehrmänner ihr anzuschließen. 
In Summa also hielt sich die Regierung befugt, auf 
Grund der alten Gesetze ihre Heeresreform ohne Räücksicht 
auf den Widerspruch des Landtags durchzuführen. Sie zog 
also ihren so hart angefochtenen Gesetzentwurf zurück. In- 
dessen, sie bedurfte Geld für die Fortführung ihrer neuen 
Formationen, und dafür eines Beschlusses des Landtags; 
Herr von Patow brachte also einen Antrag an das Haus, 
25“
	        
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