1861 Schärfung der Opposition. 393
wollte indeß die Mehrheit doch nicht gehen. Gegen den Fort-
bestand der neuen Regimenter hatte sie nichts, wohl aber
wünschte sie das Ministerium zur Vorlage eines Gesetzes über
die Dienstpflicht zu nöthigen, um bei dessen Beschließung die
zweijährige Dienstzeit und die Erhaltung der Landwehr in
der Feldarmee durchzusetzen. Um dies zu erreichen, galt es,
eine Verletzung der alten Gesetze durch das neue System
nachzuweisen, zu deren Legalisirung ein neues Gesetz erforder-
lich wäre: und man muß es gestehen, es war kein glänzen-
des Argument, welches man für diese Auffassung in das
Feld führte. Man sagte, daß die Überweisung mehrerer
Jahrgänge der Landwehr an die Kriegsreserve der Linie, wie
das neue System sie ein für alle Male vorschreibe, in dem alten
Gesetz nur für die Zeit nach dem wirklichen Ausbruch des
Krieges gestattet sei, nicht aber für die Mobilmachung vor
dem Kriege. Für dies Letztere sei also ein neues Gesetz
erforderlich.
Nach dieser Theorie hätte der alte Gesetzgeber zuerst
die Bataillone in Friedensstärke vor den Feind führen wollen,
um ihnen die Reserven erst nach Beginn des Kampfes nach-
zusenden. Da ein so absurder Satz nicht zu behaupten war,
so half man sich mit der Unterscheidung, es gebe außer der
Mobilmachung zum Kriegszweck auch solche zu bloß diplo-
matischen Demonstrationen, wie man sie 1850 und 1859 erlebt
habe, und bei dergleichen sei die Heranziehung von Land-
wehren nach dem alten Gesetze absolut unstatthaft. Aber
auch diese Erörterung war nicht besser begründet. In den
beiden angeführten Fällen hatte es sich in Wahrheit um sehr
ernste Kriegsgefahr gehandelt, und überhaupt bleibt jede
Mobilmachung, auch wenn man dabei vielleicht noch auf