Full text: Die Begründung des Deutschen Reiches durch Wilhelm I. Zweiter Band. (2)

1862 Bismarck's Auffassung der Streitfrage. 459 
andere Gesetz, kommt auch das Etatsgesetz durch die überein- 
stimmende Genehmigung der Krone und der beiden Häuser 
zu Stande. Vor erfolgter Zustimmung der drei Factoren 
hat der Beschluß eines Hauses nur den Werth einer Meinungs- 
äußerung, aber keine bindende Kraft. Obgleich das Herren- 
haus auf die Formirung des Etats geringern Einfluß hat 
als die beiden andern Factoren, so ist doch sein schließliches 
Votum über den Gesammtetat von gleichem Gewicht wie 
jenes des Hauses der Abgeordneten. Denn nach ausdrück- 
licher Vorschrift der Verfassung haben die Mitglieder beider 
Häuser gleichmäßig den Charakter von Vertretern des ganzen 
Volkes. 
Kommt das Etatsgesetz rechtzeitig nicht zu Stande, so 
kann nach strengem Recht nicht die Fortdauer des vorig- 
jährigen Gesetzes angenommen werden, denn dieses ist mit 
dem letzten Tage seines Jahres erloschen. Es kann über- 
haupt nach strengem Recht gar keine Einnahme noch Aus- 
gabe im neuen Jahre Statt finden, gleichviel ob die einzelnen 
Posten im Abgeordnetenhause angenommen oder abgelehnt 
worden sind. 
Da aber der Staat ohne Ausgaben keinen Tag leben 
kann, während er doch fortleben soll und fortleben muß, so 
erzwingt ein gebieterischer Nothstand, daß irgend Jemand die 
erforderlichen Ausgaben leistet, und wieder ergibt sich aus 
der Nothwendigkeit der Verhältnisse, daß dieser Jemand kein 
Anderer als die königliche Regierung sein kann, selbst abgesehen 
von dem Verfassungs-Artikel, der ihr für einen dringenden 
Nothstand ein provisorisches Verordnungsrecht beilegt. 
Ohne Zweifel unterliegen alle Theile, und also auch die 
Regierung, der Verpflichtung, das Mögliche zu rascher
	        
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