460 Verfassungsstreit in Berlin und Frankfurt. 1862
Beendigung dieses Nothstandes, zu baldigster Erlangung eines
durch die drei Factoren festgestellten Etatsgesetzes zu thun. Die
Regierung wird also für diesen Zweck während der budget-
losen Zwischenzeit die frühern Beschlüsse des einen wie des
andern Hauses möglichst respectiren, ohne jedoch ihnen eine,
noch nicht vorhandene, bindende Kraft oder eintretendes Falls
eine stärkere Berücksichtigung als den Bedürfnissen der Landes-
wohlfahrt zuzuerkennen. —
Ülberblickt man diese Sätze und vergleicht sie mit den
betreffenden Vorschriften der Verfassung, so wird man nicht
behaupten können, daß hier eine Umdeutung der Verfassung
nach der Art des Herrn von Westphalen unter Friedrich
Wilhelm IV. Statt finde. Es ist im Gegentheil der positive
Wortlaut des Gesetzes, welcher dem entgegengehalten wird, was
wir Andern damals den Geist des Gesetzes nannten. Aller-
dings ist es einlcuchtend, daß bei einem solchen System die
Macht des Unterhauses über den Staatshaushalt und damit
über die Staatsregierung sehr viel beschränkter als in England
ist. Eine böswillige Regierung kann damit das Budgetrecht
des Unterhauses zum leeren Scheine machen. Dieser Satz
ist ebenso wahr, wie der entgegengesetzte, daß das englische
Unterhaus vermöge seines Budgetrechts Krone und Oberhaus
jedem seiner Befehle zu unterwerfen vermag. Die Bürgschaft
gegen solche Extreme liegt in der wachsenden Einsicht aller
Theile, daß für einen Jeden verständiges Zusammenwirken
heilsamer ist als herrschsüchtiger Eigenwille. Es war Preußens
und Deutschlands Glück, daß diese Einsicht nicht in den
heißesten Augenblicken des Conflicts, und nicht im Vollgenuß
der glänzendsten Siege aus dem Geiste des Königs und seines
großen Ministers verschwand. Beide waren unerschütterlich in