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Abänderung des vorerwähnten Gesetzes (Reg. Blatt S. 19), verordnen und verfügen Wir
nach Anhörung Unseres Staatsministeriums, wie folgt:
. 1.
Der Gemeinde Altenstadt wird die Erhebung einer örtlichen Verbrauchsabgabe
von Bier mit fünfundsechzig Pfennig für einhundert Liter bis zum 31. März 1905
gestattet.
S. 2.
Soweit die örtliche Verbrauchsabgabe von Bier nach Art. 21 Abs. 2 des Gesetzes
vom 23. Juli 1877 von dem in der Gemeinde Altenstadt zur Biererzeugung ver-
wendeten Malz zu erheben ist, wird der Betrag der von dem Doppelzentner ungeschro-
tenen Malzes für die Gemeinde zu erhebenden Steuer auf zwei Mark fünfzig Pfennig
festgesetzt.
Unsere Ministerien des Innern und der Finanzen sind mit der Vollziehung dieser
Verordnung beauftragt.
Gegeben Schloß Friedrichshafen, den 13. Oktober 1901.
Wilhelm.
Breitling. Pischek. Zeyer. v. Soden. Weizsäcker. v. Schnürlen.
Gekanntmachung des Justizministerinms,
betreffend Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetz vom 19. Juni 1901,
betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst. Vom 18. Oktober 1901.
Die von dem Reichskanzler unter dem 13. September 1901 erlassenen Bestimmungen
a) über die Führung der Eintragsrolle für Werke der Literatur, der Tonkunst und
der bildenden Künste;