1862 Plan einer willkürlichen Recrutirung. 495
lutionäre Bande, so doch den größten Theil derselben #aus
dem Lande zu entfernen. Er trug dem Großfürsten die
Gründe zu einer solchen Maaßregel vor; materiell sei das
Recht der Regierung zweifellos, gegen jene Banditen, die sich
selbst außerhalb aller Gesetze gestellt, mit allen Mitteln vor-
zugehen; formell sei das Recht des Kaisers, des einzigen und
unbeschränkten Gesetzgebers, nicht minder klar, ein erlassenes
Gesetz für einzelne Zeiten und Orte zu suspendiren. Der
Großfürst sträubte sich: seine Sendung laute auf Frieden
und Versöhnung, und damit stehe eine Maaßregel nicht im
Einklang, die trotz jener Erörterungen des Marquis von
aller Welt als ein Staatsstreich bezeichnet werden würde.
Indessen, der starke Wille und die scharfe Logik des Marquis
überwältigten diese Bedenken, und Wielopolski's Antrag er-
hielt am 18. September die kaiserliche Genehmigung.
Am 6. October brachte dann das Regierungsblatt die
Anzeige, es solle bei der nächsten allgemeinen Recrutirung im
Kaiserreich eine partielle Aushebung in Polen Statt finden,
welche ausnahmsweise nicht die ländliche Bevölkerung — um
die Ausführung der Ablösungsgesetze nicht zu stören —
sondern nur die städtische, und zwar unter Ausschließung der
Verlosung, jedoch unter fortdauernder Geltung aller gesetz-
lichen Befreiungsgründe, treffen würde. In gallen Bezirken
wurden darauf Conscriptionscommissionen eingesetzt, und die
Behörden mit der körperlichen Untersuchung aller Pflichtigen
beauftragt. Eine geheime Weisung schärfte ihnen ein, unter
den Pflichtigen vor Allem die übelberüchtigten, heimath= und
arbeitlosen und revolutionäres Treibens verdächtigen Subjecte
auszuwählen, da man die Recrutirung zur Entfernung dieser
gefährlichen Elemente benutzen wolle. Wenige Tage nach dem