Full text: Die Begründung des Deutschen Reiches durch Wilhelm I. Zweiter Band. (2)

1851 Streit über die künftige Bundesexecutive. 75 
erste, zur Berathung der künftigen Bundesbehörden und des 
Bundesgebietes bestimmt, begann mit Eifer unter österreichischem 
Vorsitz ihre Thätigkeit. Aber gleich in der ersten Sitzung 
trat der unversöhnliche Gegensatz schroff zu Tage. Für den 
Bund sollten zwei höchste Organe geschaffen werden, ein 
Plenum für die Gesetzgebung, ein Directorium für die Exe- 
cutive. Zunächst über das letztere eröffnete Fürst Schwarzen- 
berg die Verhandlung und erklärte, daß, wenn die Executive 
mit Kraft und Schnelligkeit wirken sollte, es unmöglich sei, 
den Kleinstaaten darin Sitz und Stimme einzuräumen. Er 
schlug demnach ein Collegium vor, bestehend aus Osterreich 
und Preußen mit je zwei Stimmen, den vier Königreichen 
mit je einer, Baden, den beiden Hessen, Holstein und Luxem- 
burg zusammen mit einer Stimme, also sieben Personen und 
neun Stimmen. Je größere Functionen Preußen ebenso wie 
Osterreich dieser Behörde zudachte, desto entscheidender war 
die Bildung derselben für die ganze Verfassung. Und nun 
beantragte Fürst Schwarzenberg, man darf sagen, mit einer 
unglaublichen Unbefangenheit, eine Zusammensetzung, in welcher 
Osterreich bei jeder Meinungsverschiedenheit mit Preußen über 
sechs sichere Stimmen von neun verfügte! So erklärte denn 
auch Graf Alvensleben auf der Stelle, daß dies System un- 
möglich sei. Mit richtigem Tacte hob er vor Allem hervor, 
es bedeute die Aufopferung der kleinern Staaten, der bis- 
herigen Verbündeten Preußens, niemals werde der König dazu 
seine Zustimmung geben. Die Aufregung unter den Kleinen 
wurde gewaltig, und durch Alvensleben's bestimmte Erklärung 
nur zum Theile beschwichtigt. In der zweiten Sitzung kamen 
darauf verschiedene Vorschläge über die Zusammensetzung der 
Executive zur Sprache. Alle bildeten dieselbe aus neun
	        
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