1851 Streit über die künftige Bundesexecutive. 75
erste, zur Berathung der künftigen Bundesbehörden und des
Bundesgebietes bestimmt, begann mit Eifer unter österreichischem
Vorsitz ihre Thätigkeit. Aber gleich in der ersten Sitzung
trat der unversöhnliche Gegensatz schroff zu Tage. Für den
Bund sollten zwei höchste Organe geschaffen werden, ein
Plenum für die Gesetzgebung, ein Directorium für die Exe-
cutive. Zunächst über das letztere eröffnete Fürst Schwarzen-
berg die Verhandlung und erklärte, daß, wenn die Executive
mit Kraft und Schnelligkeit wirken sollte, es unmöglich sei,
den Kleinstaaten darin Sitz und Stimme einzuräumen. Er
schlug demnach ein Collegium vor, bestehend aus Osterreich
und Preußen mit je zwei Stimmen, den vier Königreichen
mit je einer, Baden, den beiden Hessen, Holstein und Luxem-
burg zusammen mit einer Stimme, also sieben Personen und
neun Stimmen. Je größere Functionen Preußen ebenso wie
Osterreich dieser Behörde zudachte, desto entscheidender war
die Bildung derselben für die ganze Verfassung. Und nun
beantragte Fürst Schwarzenberg, man darf sagen, mit einer
unglaublichen Unbefangenheit, eine Zusammensetzung, in welcher
Osterreich bei jeder Meinungsverschiedenheit mit Preußen über
sechs sichere Stimmen von neun verfügte! So erklärte denn
auch Graf Alvensleben auf der Stelle, daß dies System un-
möglich sei. Mit richtigem Tacte hob er vor Allem hervor,
es bedeute die Aufopferung der kleinern Staaten, der bis-
herigen Verbündeten Preußens, niemals werde der König dazu
seine Zustimmung geben. Die Aufregung unter den Kleinen
wurde gewaltig, und durch Alvensleben's bestimmte Erklärung
nur zum Theile beschwichtigt. In der zweiten Sitzung kamen
darauf verschiedene Vorschläge über die Zusammensetzung der
Executive zur Sprache. Alle bildeten dieselbe aus neun